RS Dok 2002/9/18 54/10-DOK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2002
beobachten
merken

Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BGBG 1993 §7
StGB §202 Abs1
  1. StGB § 202 heute
  2. StGB § 202 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 202 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 202 gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 202 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Schlagworte

ExekutivBea, sexuelle Nötigung einer Kollegin, unsittliches, demütigendes Verhalten, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung

Rechtssatz

Das dem Besch angelastete Fehlverhalten ist im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der der körperlichen und sittlichen Integrität von Personen, d.s. auch Kollegen und Kolleginnen, zukommt, als so schwer wiegend anzusehen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die vorschriftsgemäße Dienstverrichtung des Besch irreparabel zerstört und der Besch für eine weitere Dienstausübung untragbar ist. Die sexuelle Nötigung einer Kollegin ist als schwerer Fall der Nötigung anzusehen. Die Untragbarkeit eines ExekutivBea wurde vom VwGH auch in anderen Fällen schwerer Nötigung iSd § 105 StGB bejaht (VwGH 15.12.1999, 97/09/0381, 22.10.1987, 86/09/0220).Das dem Besch angelastete Fehlverhalten ist im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der der körperlichen und sittlichen Integrität von Personen, d.s. auch Kollegen und Kolleginnen, zukommt, als so schwer wiegend anzusehen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die vorschriftsgemäße Dienstverrichtung des Besch irreparabel zerstört und der Besch für eine weitere Dienstausübung untragbar ist. Die sexuelle Nötigung einer Kollegin ist als schwerer Fall der Nötigung anzusehen. Die Untragbarkeit eines ExekutivBea wurde vom VwGH auch in anderen Fällen schwerer Nötigung iSd Paragraph 105, StGB bejaht (VwGH 15.12.1999, 97/09/0381, 22.10.1987, 86/09/0220).

DK: Geldstrafe EURO 7.200,-- (Ber d DA)

DOK: Entlassung

Dokumentnummer

DOKRS_20020918_54_10_DOK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten