Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, sexuelle Nötigung einer Kollegin, unsittliches, demütigendes Verhalten, rechtskräftige strafgerichtliche VerurteilungRechtssatz
Das dem Besch angelastete Fehlverhalten ist im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der der körperlichen und sittlichen Integrität von Personen, d.s. auch Kollegen und Kolleginnen, zukommt, als so schwer wiegend anzusehen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die vorschriftsgemäße Dienstverrichtung des Besch irreparabel zerstört und der Besch für eine weitere Dienstausübung untragbar ist. Die sexuelle Nötigung einer Kollegin ist als schwerer Fall der Nötigung anzusehen. Die Untragbarkeit eines ExekutivBea wurde vom VwGH auch in anderen Fällen schwerer Nötigung iSd § 105 StGB bejaht (VwGH 15.12.1999, 97/09/0381, 22.10.1987, 86/09/0220).Das dem Besch angelastete Fehlverhalten ist im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der der körperlichen und sittlichen Integrität von Personen, d.s. auch Kollegen und Kolleginnen, zukommt, als so schwer wiegend anzusehen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die vorschriftsgemäße Dienstverrichtung des Besch irreparabel zerstört und der Besch für eine weitere Dienstausübung untragbar ist. Die sexuelle Nötigung einer Kollegin ist als schwerer Fall der Nötigung anzusehen. Die Untragbarkeit eines ExekutivBea wurde vom VwGH auch in anderen Fällen schwerer Nötigung iSd Paragraph 105, StGB bejaht (VwGH 15.12.1999, 97/09/0381, 22.10.1987, 86/09/0220).
DK: Geldstrafe EURO 7.200,-- (Ber d DA)
DOK: Entlassung
Dokumentnummer
DOKRS_20020918_54_10_DOK_02_01