RS Dok 2002/9/19 74/7-DOK/02

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Veröffentlicht am 19.09.2002
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Rechtssatz

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG kann dann nicht herbeigeführt werden, wenn sich die Partei darauf beschränkt hat, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was sie vorgebracht hätte, wenn ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (VwGH 2.12.1976, VwSlg. 9191/A; 20.10.1978, VwSlg. 9668/A; 11.3.1980, 1679/78; 15.5.1986, 84/08/0075 u.a.).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG kann dann nicht herbeigeführt werden, wenn sich die Partei darauf beschränkt hat, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was sie vorgebracht hätte, wenn ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (VwGH 2.12.1976, VwSlg. 9191/A; 20.10.1978, VwSlg. 9668/A; 11.3.1980, 1679/78; 15.5.1986, 84/08/0075 u.a.).

Gegenstand des Parteiengehörs kann nur der durch die Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt, nicht jedoch dessen rechtliche Beurteilung sein (VwGH 13.4.1964, 61/63; 24.11.1986, 86/10/0169 u. a.).

Dokumentnummer

DOKRS_20020919_74_7_DOK_02_04
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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