Norm
BDG §41a Abs6Schlagworte
Berufungskommission, Zuständigkeit, Bescheid, Rechtskraft, Grundsatz "ne bis in idem", neue Sache; rechtskräftiger Einleitungsbeschluss, Antrag auf EinstellungRechtssatz
Nach der Verfassungsbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG hat die BerK über Berufungen in Angelegenheiten (- soweit hier von Bedeutung -) des § 123 Abs. 2 BDG zu entscheiden.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG hat die BerK über Berufungen in Angelegenheiten (- soweit hier von Bedeutung -) des Paragraph 123, Absatz 2, BDG zu entscheiden.
In der gegenständlichen Disziplinarangelegenheit liegt ein rechtskräftiger Einleitungsbeschluss vor. Ungeachtet der Regelung der §§ 68 ff AVG kommt eine neuerliche Entscheidung in einer rechtskräftig entschiedenen Sache dann in Betracht, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt oder die maßgebliche Rechtslage in entscheidungswichtigen Punkten geändert hat. Es liegt dann eine neue Sache vor, auf die sich die Rechtskraft nicht erstreckt (vgl. Walter-Thienel, VerwVerf. 13, Anm. 4 zu § 68 AVG).In der gegenständlichen Disziplinarangelegenheit liegt ein rechtskräftiger Einleitungsbeschluss vor. Ungeachtet der Regelung der Paragraphen 68, ff AVG kommt eine neuerliche Entscheidung in einer rechtskräftig entschiedenen Sache dann in Betracht, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt oder die maßgebliche Rechtslage in entscheidungswichtigen Punkten geändert hat. Es liegt dann eine neue Sache vor, auf die sich die Rechtskraft nicht erstreckt vergleiche Walter-Thienel, VerwVerf. 13, Anmerkung 4 zu Paragraph 68, AVG).
Bei der mit Berufung bekämpften Abweisung eines Antrages auf Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG handelt es sich um eine Berufung in einer Angelegenheit (- dieser Begriff ist grundsätzlich weit auszulegen -) des § 123 Abs. 2 BDG. Die Zuständigkeit der BerK ist damit gegeben (vgl. sinngemäß auch BerK vom 22.2.2000, GZ 107/8-BK/99).Bei der mit Berufung bekämpften Abweisung eines Antrages auf Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG handelt es sich um eine Berufung in einer Angelegenheit (- dieser Begriff ist grundsätzlich weit auszulegen -) des Paragraph 123, Absatz 2, BDG. Die Zuständigkeit der BerK ist damit gegeben vergleiche sinngemäß auch BerK vom 22.2.2000, GZ 107/8-BK/99).
Der Antrag des BW auf Einstellung des bereits rechtskräftig eingeleiteten Disziplinarverfahrens ist als Aufforderung zur amtswegigen Überprüfung einer - durch die Einstellung des Strafverfahrens nach § 90 StPO bedingten - allenfalls eingetretenen Änderung des der seinerzeitigen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes zu verstehen. In diesem Zusammenhang kann bei der hier gebotenen Grobprüfung im Verdachtsbereich den der Einstellung des Strafverfahrens durch die StA zugrunde liegenden Sachverhaltselementen nicht die Bedeutung von vornherein abgesprochen werden. Da die einzelnen Anschuldigungspunkte nicht als untrennbare Einheit zu verstehen sind, war eine Einzelprüfung geboten.Der Antrag des BW auf Einstellung des bereits rechtskräftig eingeleiteten Disziplinarverfahrens ist als Aufforderung zur amtswegigen Überprüfung einer - durch die Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph 90, StPO bedingten - allenfalls eingetretenen Änderung des der seinerzeitigen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes zu verstehen. In diesem Zusammenhang kann bei der hier gebotenen Grobprüfung im Verdachtsbereich den der Einstellung des Strafverfahrens durch die StA zugrunde liegenden Sachverhaltselementen nicht die Bedeutung von vornherein abgesprochen werden. Da die einzelnen Anschuldigungspunkte nicht als untrennbare Einheit zu verstehen sind, war eine Einzelprüfung geboten.
Diese Prüfung der einzelnen Anschuldigungspunkte (Verdacht der Weitergabe von polizeiinternen Informationen bzw. der Beschaffung von polizeiinternen Unterlagen) hat ergeben, dass die Anschuldigungspunkte von der StA ausschließlich im Hinblick auf die Verwirklichung gerichtlich strafbarer Tatbestände einer Überprüfung unterzogen wurden. Es verbleiben weiterhin ausreichend Verdachtsmomente für das Vorliegen von Handlungen, die einen allfälligen disziplinarrechtlichen Verstoß darstellen könnten. Um sohin das Vorliegen eines allfälligen disziplinarrechtlichen Substrates feststellen zu können, bedarf es der Fortsetzung des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens. Die erstinstanzliche Entscheidung war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wird.Diese Prüfung der einzelnen Anschuldigungspunkte (Verdacht der Weitergabe von polizeiinternen Informationen bzw. der Beschaffung von polizeiinternen Unterlagen) hat ergeben, dass die Anschuldigungspunkte von der StA ausschließlich im Hinblick auf die Verwirklichung gerichtlich strafbarer Tatbestände einer Überprüfung unterzogen wurden. Es verbleiben weiterhin ausreichend Verdachtsmomente für das Vorliegen von Handlungen, die einen allfälligen disziplinarrechtlichen Verstoß darstellen könnten. Um sohin das Vorliegen eines allfälligen disziplinarrechtlichen Substrates feststellen zu können, bedarf es der Fortsetzung des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens. Die erstinstanzliche Entscheidung war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wird.
Dokumentnummer
BEKRS_20020924_61_11_BK_02_01