RS Dok 2002/10/4 84/5-DOK/02

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Veröffentlicht am 04.10.2002
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Schlagworte

Suspendierungsbescheid, Anforderungen, Begründung

Rechtssatz

Der erstinstanzliche Bescheid enthält in seiner Begründung bloß eine Aufzählung von gesetzlichen Bestimmungen. Durch welches konkrete Verhalten des Besch das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, wird nicht näher dargelegt.

Der Bescheid entspricht daher nicht der für eine Suspendierung erforderlichen Begründungspflicht, womit ein Begründungsmangel vorliegt (VwGH 10.9.1996, 96/09/0075).

DK: Suspendierung

DOK: Aufhebung

Dokumentnummer

DOKRS_20021004_84_5_DOK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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