RS Dok 2002/10/17 46, 47/9-DOK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
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Schlagworte

JustizwacheBea, tätlicher Angriff auf der Straße, Ermittlungsverfahren, maßgeblicher Sachverhalt

Rechtssatz

Die angefochtene Entscheidung weist entgegen der Vorschrift des § 60 AVG keine detaillierten Feststellungen über den Verlauf der Auseinandersetzung zwischen den beiden Disziplinarbesch einerseits und dem Opfer andererseits auf, sie setzt sich auch in keiner Weise mit den zum Teil divergierenden Zeugenaussagen im Zusammenhang mit der - ebenfalls nicht immer gleich lautenden - Verantwortung der beiden Disziplinarbesch auseinander.Die angefochtene Entscheidung weist entgegen der Vorschrift des Paragraph 60, AVG keine detaillierten Feststellungen über den Verlauf der Auseinandersetzung zwischen den beiden Disziplinarbesch einerseits und dem Opfer andererseits auf, sie setzt sich auch in keiner Weise mit den zum Teil divergierenden Zeugenaussagen im Zusammenhang mit der - ebenfalls nicht immer gleich lautenden - Verantwortung der beiden Disziplinarbesch auseinander.

DK: Geldstrafe EURO 1.000,-- (Ber d Besch)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20021017_46_47_9_DOK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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