Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
JustizwacheBea, tätlicher Angriff auf der Straße, Ermittlungsverfahren, maßgeblicher SachverhaltRechtssatz
Die angefochtene Entscheidung weist entgegen der Vorschrift des § 60 AVG keine detaillierten Feststellungen über den Verlauf der Auseinandersetzung zwischen den beiden Disziplinarbesch einerseits und dem Opfer andererseits auf, sie setzt sich auch in keiner Weise mit den zum Teil divergierenden Zeugenaussagen im Zusammenhang mit der - ebenfalls nicht immer gleich lautenden - Verantwortung der beiden Disziplinarbesch auseinander.Die angefochtene Entscheidung weist entgegen der Vorschrift des Paragraph 60, AVG keine detaillierten Feststellungen über den Verlauf der Auseinandersetzung zwischen den beiden Disziplinarbesch einerseits und dem Opfer andererseits auf, sie setzt sich auch in keiner Weise mit den zum Teil divergierenden Zeugenaussagen im Zusammenhang mit der - ebenfalls nicht immer gleich lautenden - Verantwortung der beiden Disziplinarbesch auseinander.
DK: Geldstrafe EURO 1.000,-- (Ber d Besch)
DOK: Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20021017_46_47_9_DOK_02_01