Norm
BDG §95 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung des Strafgerichts gebunden; eine diversionelle Erledigung ist von dieser Bestimmung nicht erfasst. Damit ist auch allen Überlegungen zur Frage des allfälligen Vorliegens eines "disziplinären Überhangs" iSd § 95 Abs. 1 BDG von vornherein der Boden entzogen. Vielmehr hätte die DK erster Instanz - mangels vorgegebener Tatsachenfeststellungen - von sich aus in ihrem Verfahren den Sachverhalt klären, die Beweise würdigen und daraus die rechtlichen Schlüsse ziehen müssen.Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung des Strafgerichts gebunden; eine diversionelle Erledigung ist von dieser Bestimmung nicht erfasst. Damit ist auch allen Überlegungen zur Frage des allfälligen Vorliegens eines "disziplinären Überhangs" iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG von vornherein der Boden entzogen. Vielmehr hätte die DK erster Instanz - mangels vorgegebener Tatsachenfeststellungen - von sich aus in ihrem Verfahren den Sachverhalt klären, die Beweise würdigen und daraus die rechtlichen Schlüsse ziehen müssen.
Dokumentnummer
DOKRS_20021017_46_47_9_DOK_02_02