RS Dok 2002/10/17 46, 47/9-DOK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
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Norm

BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs2
StPO §90c
  1. StPO § 90c gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Rechtssatz

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung des Strafgerichts gebunden; eine diversionelle Erledigung ist von dieser Bestimmung nicht erfasst. Damit ist auch allen Überlegungen zur Frage des allfälligen Vorliegens eines "disziplinären Überhangs" iSd § 95 Abs. 1 BDG von vornherein der Boden entzogen. Vielmehr hätte die DK erster Instanz - mangels vorgegebener Tatsachenfeststellungen - von sich aus in ihrem Verfahren den Sachverhalt klären, die Beweise würdigen und daraus die rechtlichen Schlüsse ziehen müssen.Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung des Strafgerichts gebunden; eine diversionelle Erledigung ist von dieser Bestimmung nicht erfasst. Damit ist auch allen Überlegungen zur Frage des allfälligen Vorliegens eines "disziplinären Überhangs" iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG von vornherein der Boden entzogen. Vielmehr hätte die DK erster Instanz - mangels vorgegebener Tatsachenfeststellungen - von sich aus in ihrem Verfahren den Sachverhalt klären, die Beweise würdigen und daraus die rechtlichen Schlüsse ziehen müssen.

Dokumentnummer

DOKRS_20021017_46_47_9_DOK_02_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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