RS Dok 2002/10/25 73/9-BK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2002
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Norm

BDG §38 Abs3 Z1
BDG §38 Abs4
BDG §38 Abs6
AVG §66Abs2

Schlagworte

Änderung der Verwaltungsorganisation, Versetzung an anderen Dienstort, wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil, persönliche Verhältnisse, Vergleichsprüfung

Rechtssatz

Die Argumentation der DBeh erster Instanz, dass im hier zu beurteilenden Fall die Organisationsänderung zur Transferierung des ArbPl der BW geführt habe und das wichtige dienstliche Interesse an der Verschiebung ihres konkreten früheren ArbPl bestehe, ist unzutreffend. Unter Berücksichtigung der Grundsätze zur organisatorischen Stellung der Bezirksanwälte waren zwar zwei von drei Dienstorten, an denen die BW bis zu ihrer Dienstzuteilung zur StA P. eingesetzt wurde, von der Gerichtszusammenlegung betroffen, dies bedeutet jedoch nicht, dass ihr Weiterverbleib bei ihrer früheren Dienststelle, der StA K., damit nicht mehr vertretbar wäre. Vielmehr ist es eine Frage der internen Geschäftsverteilung, an welchen Dienstorten (also bei welchen Bezirksgerichten) die bei der Dienststelle StA K. tätigen Bezirksanwälte jeweils eingesetzt werden.

Der im angef Bescheid vertretene Standpunkt, wonach im Hinblick auf die mit der Organisationsänderung verbundenen Transferierung des früheren ArbPl der BW eine Vergleichsprüfung, ob ein anderer geeigneter Bediensteter der StA K. oder der StA KO. durch die Versetzung einen geringeren wirtschaftlichen Nachteil zu tragen hätte, nicht mehr anzustellen wäre, ist der Boden entzogen.

Gegenstand der im § 38 Abs. 4 BDG vorgesehenen Vergleichsprüfung unter mehreren für eine Versetzung gemäß § 38 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 BDG in Betracht kommenden Beamten einer Dienststelle hat nicht die Frage der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu sein, sondern das Vorliegen eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles (VwGH 14.10.1992, 89/12/0088).Gegenstand der im Paragraph 38, Absatz 4, BDG vorgesehenen Vergleichsprüfung unter mehreren für eine Versetzung gemäß Paragraph 38, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, BDG in Betracht kommenden Beamten einer Dienststelle hat nicht die Frage der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu sein, sondern das Vorliegen eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles (VwGH 14.10.1992, 89/12/0088).

Die Versetzung zur StA P. ist für die BW mit einem "wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil" iSd § 38 Abs. 4 BDG verbunden, zumal die kürzeste (einfache) Fahrtstrecke zwischen ihrem Wohnort und dem Dienstort K. 36 km, zwischen ihrem Wohnort und dem neuen Dienstort 60,8 km beträgt. Auch die nunmehr notwendige Bewältigung der Entfernungen zwischen ihrem Wohnort und den jeweiligen Bezirksgerichten (55,2 km bzw. 76,6 km) bedeutet für die BW einen deutlichen wirtschaftlichen Nachteil, der durch den Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b Gehaltsgesetz nicht ausgeglichen werden kann.Die Versetzung zur StA P. ist für die BW mit einem "wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil" iSd Paragraph 38, Absatz 4, BDG verbunden, zumal die kürzeste (einfache) Fahrtstrecke zwischen ihrem Wohnort und dem Dienstort K. 36 km, zwischen ihrem Wohnort und dem neuen Dienstort 60,8 km beträgt. Auch die nunmehr notwendige Bewältigung der Entfernungen zwischen ihrem Wohnort und den jeweiligen Bezirksgerichten (55,2 km bzw. 76,6 km) bedeutet für die BW einen deutlichen wirtschaftlichen Nachteil, der durch den Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 20 b, Gehaltsgesetz nicht ausgeglichen werden kann.

§ 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG schließt es nicht aus, dass auch die Berücksichtigung der im ersten Satz dieser Bestimmung genannten Umstände (insbesondere die gesundheitlichen Verhältnisse des Beamten) zu einer Unzulässigkeit der Versetzung führen kann (VwGH 26.11.1990, 90/12/0179).Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz BDG schließt es nicht aus, dass auch die Berücksichtigung der im ersten Satz dieser Bestimmung genannten Umstände (insbesondere die gesundheitlichen Verhältnisse des Beamten) zu einer Unzulässigkeit der Versetzung führen kann (VwGH 26.11.1990, 90/12/0179).

Die BW hat sich bereits in ihren Einwendungen gegen das ihr gemäß § 38 Abs. 6 BDG mitgeteilte Versetzungsvorhaben auf gesundheitliche Beeinträchtigungen in Form chronischer Erkrankungen berufen und im Nachhang zu ihrer Berufung eine ärztliche Stellungnahme vorgelegt. Die DBeh I. Instanz hat sich mit diesen Einwendungen nur insoweit auseinander gesetzt, als sie auf die bei den Bezirksgerichten T. und N. nach Abschluss der Umbauarbeiten zur Verfügung stehenden Kochmöglichkeiten für die frische Zubereitung warmer Diätmahlzeiten hinwies.Die BW hat sich bereits in ihren Einwendungen gegen das ihr gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG mitgeteilte Versetzungsvorhaben auf gesundheitliche Beeinträchtigungen in Form chronischer Erkrankungen berufen und im Nachhang zu ihrer Berufung eine ärztliche Stellungnahme vorgelegt. Die DBeh römisch eins. Instanz hat sich mit diesen Einwendungen nur insoweit auseinander gesetzt, als sie auf die bei den Bezirksgerichten T. und N. nach Abschluss der Umbauarbeiten zur Verfügung stehenden Kochmöglichkeiten für die frische Zubereitung warmer Diätmahlzeiten hinwies.

Gemäß § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens entweder durch die Behörde I. Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Die Mangelhaftigkeit eines unterinstanzlichen Verfahrens ermächtigt die Berufungsbehörde nur ausnahmsweise zur ersatzlosen Aufhebung des angef Bescheides, und zwar dann, wenn die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (§ 66 Abs. 2 AVG).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens entweder durch die Behörde römisch eins. Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Die Mangelhaftigkeit eines unterinstanzlichen Verfahrens ermächtigt die Berufungsbehörde nur ausnahmsweise zur ersatzlosen Aufhebung des angef Bescheides, und zwar dann, wenn die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Paragraph 66, Absatz 2, AVG).

Zur Durchführung der Vergleichsprüfung gemäß § 38 Abs. 4 BDG werden im fortgesetzten Ermittlungsverfahren die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse aller anderen für eine Versetzung in Betracht kommenden Bezirksanwälte festzustellen und zu prüfen sein, ob bzw. in welchem Umfang die Versetzung für diese Bezirksanwälte mit einem wirtschaftlichen Nachteil verbunden ist. Überdies werden auch die von der BW ins Treffen geführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen näher zu klären sein. Dazu erweist sich nicht nur die Einholung eines ärztlichen SV-Gutachtens als unumgänglich, sondern auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung aller für eine Versetzung in Frage kommenden Bediensteten. Zurückverweisung.Zur Durchführung der Vergleichsprüfung gemäß Paragraph 38, Absatz 4, BDG werden im fortgesetzten Ermittlungsverfahren die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse aller anderen für eine Versetzung in Betracht kommenden Bezirksanwälte festzustellen und zu prüfen sein, ob bzw. in welchem Umfang die Versetzung für diese Bezirksanwälte mit einem wirtschaftlichen Nachteil verbunden ist. Überdies werden auch die von der BW ins Treffen geführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen näher zu klären sein. Dazu erweist sich nicht nur die Einholung eines ärztlichen SV-Gutachtens als unumgänglich, sondern auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung aller für eine Versetzung in Frage kommenden Bediensteten. Zurückverweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20021025_73_9_BK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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