RS Dok 2002/10/25 52/7-DOK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2002
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Schlagworte

sexuelle Belästigung, allgemeine Anstandsverletzung, Beweisverfahren, widersprechende Zeugenaussagen

Rechtssatz

Der DOK ist durchaus bewusst, dass aufgrund der besonderen Umstände der Art von Delikten wie dem hier abzuvotierenden, einer allgemeinen Anstandsverletzung bzw. einer sexuellen Belästigung, im Verfahren meist lediglich zwei einander diametral widersprechende Aussagen gegenüberstehen, auf die die Beh mangels Existenz anderer Personen als möglicher unmittelbarer Zeugen ausschließlich angewiesen ist. Die Beh vermag sich in solchen Fällen somit auf keine anderen Beweismittel zu stützen und hat bei ihrer Beweiswürdigung sehr sorgfältig zu prüfen, den Angaben welcher der beiden an dem in Rede stehenden Geschehen beteiligten Personen mehr Plausibilität und Glaubwürdigkeit zukommt und bei der Entscheidung über das Vorliegen bzw. Nicht-Vorliegen eines Vergehens - iSd Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit - daher (eher) zu folgen ist. Den Angaben des mutmaßlichen Opfers einer derartigen Verfehlung wird dabei wesentliche und entscheidende Bedeutung zukommen.

Dokumentnummer

DOKRS_20021025_52_7_DOK_02_04
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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