Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, schwerer gewerbsmäßiger Betrug, Verletzung einer Meldepflicht, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, disziplinärer Überhang, UntragbarkeitsgrundsatzRechtssatz
Beim Besch liegt schon im Hinblick auf die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen des schweren gewerbsmäßigen Betruges ein Fall von Untragbarkeit vor. Es ist für die Strafbemessung unerheblich, inwieweit der Besch bisher disziplinär unbescholten war und seinen Dienst zufrieden stellend verrichtete.
Die verhängte Disziplinarstrafe ist lediglich die Folge der vom Besch selbst zu verantwortenden Handlungen. Eine unvertretbare Milde der Disziplinarbehörde fände in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20021105_81_11_DOK_02_01