RS Dok 2002/11/8 78/9-BK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2002
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Norm

BDG §38 Abs2
BDG §38 Abs3 Z4
AVG §38

Rechtssatz

Ungeachtet dessen, dass § 38 Abs. 3 Z 4 BDG das wichtige dienstliche Interesse an einer Versetzung in Zusammenhang mit disziplinären Problemen vom Vorliegen einer rechtskräftigen Disziplinarstrafe und der Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung abhängig macht, hat die Rsp der BerK - ausgehend davon, dass die Aufzählung im § 38 Abs. 3 BDG nur eine demonstrative ist - auch dann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung als gegeben angenommen, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass bei einem Beamten der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der übertragenen Leitungsfunktionen bzw. zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgesehenen Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind (VwGH 27.11.1975, 1014/75; 18.3.1992, 91/12/0080; BerK 25.7.1997, GZ 36/7-BK/97 u.a.). Weiters wurde es als gerechtfertigt bezeichnet, obwohl die Beurteilung von Dienstpflichtverletzungen primär den im Disziplinarverfahren zuständigen Behörden obliegt, dass es der die Versetzung verfügenden DBeh nicht verwehrt ist, die Frage, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt oder nicht, selbständig zu prüfen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Beamte den Sachverhalt nicht bestreitet oder er die Vorwürfe eines schwer wiegenden Fehlverhaltens nur mit offenkundig nicht stichhaltigen Gegenbehauptungen zu entkräften sucht, welche die bereits gesicherten Beweisergebnisse nicht erschüttern können. Eine andere Vorgangsweise ist allerdings dann geboten, wenn der Sachverhalt völlig ungeklärt ist, auch bei sich einander widersprechenden Beweisen. Diesfalls wird es zweckmäßig sein, die Versetzung erst nach rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens vorzunehmen, zumal die Versetzung in der Regel einen schwer wiegenden Eingriff in die Sphäre des Beamten darstellt und gemäß § 38 Abs. 7 BDG eine Berufung dagegen keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. z.B. BerK 19. 10. 1995, GZ 21/9- BK/95).Ungeachtet dessen, dass Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4, BDG das wichtige dienstliche Interesse an einer Versetzung in Zusammenhang mit disziplinären Problemen vom Vorliegen einer rechtskräftigen Disziplinarstrafe und der Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung abhängig macht, hat die Rsp der BerK - ausgehend davon, dass die Aufzählung im Paragraph 38, Absatz 3, BDG nur eine demonstrative ist - auch dann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung als gegeben angenommen, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass bei einem Beamten der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der übertragenen Leitungsfunktionen bzw. zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgesehenen Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind (VwGH 27.11.1975, 1014/75; 18.3.1992, 91/12/0080; BerK 25.7.1997, GZ 36/7-BK/97 u.a.). Weiters wurde es als gerechtfertigt bezeichnet, obwohl die Beurteilung von Dienstpflichtverletzungen primär den im Disziplinarverfahren zuständigen Behörden obliegt, dass es der die Versetzung verfügenden DBeh nicht verwehrt ist, die Frage, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt oder nicht, selbständig zu prüfen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Beamte den Sachverhalt nicht bestreitet oder er die Vorwürfe eines schwer wiegenden Fehlverhaltens nur mit offenkundig nicht stichhaltigen Gegenbehauptungen zu entkräften sucht, welche die bereits gesicherten Beweisergebnisse nicht erschüttern können. Eine andere Vorgangsweise ist allerdings dann geboten, wenn der Sachverhalt völlig ungeklärt ist, auch bei sich einander widersprechenden Beweisen. Diesfalls wird es zweckmäßig sein, die Versetzung erst nach rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens vorzunehmen, zumal die Versetzung in der Regel einen schwer wiegenden Eingriff in die Sphäre des Beamten darstellt und gemäß Paragraph 38, Absatz 7, BDG eine Berufung dagegen keine aufschiebende Wirkung hat vergleiche z.B. BerK 19. 10. 1995, GZ 21/9- BK/95).

Dokumentnummer

BEKRS_20021108_78_9_BK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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