RS Dok 2002/11/8 78/9-BK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2002
beobachten
merken

Norm

BDG §38 Abs2
BDG §38 Abs3 Z4
AVG §38
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Versetzung, Abberufung von leitender Funktion, Vorwurf schwerer Dienstpflichtverletzungen, anhängiges Disziplinarverfahren und Strafverfahren, keine Vorfragenbeurteilung im Versetzungsverfahren bei völlig ungeklärtem Sachverhalt

Rechtssatz

Die gegen den BW erhobenen komplexen Vorwürfe sind Gegenstand sowohl eines Disziplinarverfahrens, eines Strafverfahrens sowie einer internen Untersuchung. Diese Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Auch über den genauen Stand bzw. Ausgang der Zivil- und Exekutionsverfahren liegen keine exakten Angaben vor. Es bleibt demnach unklar, auf Grund welchen konkreten, in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgestellten Verhaltens des BW der Vertrauensverlust eingetreten sein soll, von dem die erkennende Behörde ausgeht, und welche Auswirkungen diesem Vertrauensverlust konkret zukommen. Der (Kern-)Vorwurf des Vertrauensverlustes kann auf Grund der erheblichen Einwände der BW derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.

Die Begründung des angef Bescheides ist daher nach dem jetzigen Verfahrensstand nicht ausreichend, weshalb der Bescheid, da die genannten Mängel die BerK daran hindern, die inhaltliche Rechtmäßigkeit zu prüfen, als verfrüht aufgehoben werden musste. Erst im weiteren Verfahren kann nach Ansicht des erkennenden Senates geklärt werden, inwieweit eine Dienstpflichtverletzung bzw. ein wichtiges Interesse an einer Versetzung oder Verwendungsänderung gegeben und ein (objektivierter) Vertrauensverlust eingetreten ist.

Dokumentnummer

BEKRS_20021108_78_9_BK_02_03
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten