RS Dok 2002/11/11 88/7-DOK/02

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Veröffentlicht am 11.11.2002
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Rechtssatz

Begnügt sich die DK in der Begründung des Suspendierungsbescheides mit dem bloßen Hinweis auf die gesetzliche Folge der Bezugskürzung gemäß § 112 Abs. 4 BDG, ohne auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Sorgepflichten des suspendierten Beamten im Einzelnen konkret einzugehen, und ist aus dem Wortlaut des "Berufungs"-Vorbringens erkennbar, dass dieser - im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte(n) Unterhaltsverpflichtung(en) - anstrebt eine Aufhebung oder Minderung der gesetzlichen Bezugskürzung zu erreichen, so ist nach der neueren Rechtsprechung der DOK der vom Besch eingebrachte Schriftsatz - ungeachtet seiner Bezeichnung als "Berufung" - als Antrag gemäß § 112 Abs. 4 BDG zu werten. Trotz der Erwähnung "Disziplinaroberkommission" in dieser Norm ergibt sich aus der Bestimmung des § 97 Abs. 3 BDG, dass die DOK nur Berufungsbehörde ist.Begnügt sich die DK in der Begründung des Suspendierungsbescheides mit dem bloßen Hinweis auf die gesetzliche Folge der Bezugskürzung gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG, ohne auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Sorgepflichten des suspendierten Beamten im Einzelnen konkret einzugehen, und ist aus dem Wortlaut des "Berufungs"-Vorbringens erkennbar, dass dieser - im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte(n) Unterhaltsverpflichtung(en) - anstrebt eine Aufhebung oder Minderung der gesetzlichen Bezugskürzung zu erreichen, so ist nach der neueren Rechtsprechung der DOK der vom Besch eingebrachte Schriftsatz - ungeachtet seiner Bezeichnung als "Berufung" - als Antrag gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG zu werten. Trotz der Erwähnung "Disziplinaroberkommission" in dieser Norm ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 97, Absatz 3, BDG, dass die DOK nur Berufungsbehörde ist.

Die zur Entscheidung über solche Anträge in erster Instanz berufene Behörde ist somit die DK. In diesem Verfahrensstadium verbietet sich eine materielle Entscheidung durch die DOK schon im Hinblick auf Art. 83 Abs. 2 B-VG, weil damit der dem Antragsteller eingeräumte Rechtszug in unzulässiger Weise verkürzt und in sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter eingegriffen würde.Die zur Entscheidung über solche Anträge in erster Instanz berufene Behörde ist somit die DK. In diesem Verfahrensstadium verbietet sich eine materielle Entscheidung durch die DOK schon im Hinblick auf Artikel 83, Absatz 2, B-VG, weil damit der dem Antragsteller eingeräumte Rechtszug in unzulässiger Weise verkürzt und in sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter eingegriffen würde.

Die DK wird daher unter Berücksichtigung des Vorbringens des Besch Erhebungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse durchzuführen und eine Entscheidung gemäß § 112 Abs. 4 BDG zu treffen haben.Die DK wird daher unter Berücksichtigung des Vorbringens des Besch Erhebungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse durchzuführen und eine Entscheidung gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG zu treffen haben.

Es war daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen und der gegenständliche Antrag an die zuständige DK weiterzuleiten.Es war daher gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG vorzugehen und der gegenständliche Antrag an die zuständige DK weiterzuleiten.

Dokumentnummer

DOKRS_20021111_88_7_DOK_02_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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