RS Dok 2002/11/20 65/7-DOK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2002
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Norm

BDG §46 Abs1
B-VG Art20 Abs3
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Bei den in § 46 Abs. 1 BDG genannten Interessen handelt es sich einerseits um eine Gruppe taxativ aufgezählter öffentlicher Interessen, andererseits um das - private - Interesse von "Parteien".Bei den in Paragraph 46, Absatz eins, BDG genannten Interessen handelt es sich einerseits um eine Gruppe taxativ aufgezählter öffentlicher Interessen, andererseits um das - private - Interesse von "Parteien".

Worin das "Interesse" der Parteien bestehen muss, bestimmt § 46 BDG nicht näher. Grundsätzlich erscheint jedes beliebige - politische, rechtliche, wirtschaftliche oder rein persönliche - Interesse geschützt.Worin das "Interesse" der Parteien bestehen muss, bestimmt Paragraph 46, BDG nicht näher. Grundsätzlich erscheint jedes beliebige - politische, rechtliche, wirtschaftliche oder rein persönliche - Interesse geschützt.

Da sich § 46 BDG auf die gesamte Amtstätigkeit eines Beamten bezieht und nicht auf seine "behördliche" Verwaltungstätigkeit zu beschränken ist, ist auch jeder geschützt, auf den sich die bekannt gewordenen Tatsachen mittelbar oder unmittelbar beziehen.Da sich Paragraph 46, BDG auf die gesamte Amtstätigkeit eines Beamten bezieht und nicht auf seine "behördliche" Verwaltungstätigkeit zu beschränken ist, ist auch jeder geschützt, auf den sich die bekannt gewordenen Tatsachen mittelbar oder unmittelbar beziehen.

Das Interesse der Partei an der Geheimhaltung muss nach § 46 BDG das Informationsinteresse "überwiegen"; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Auskunft geeignet sein kann, als Mittel zur Herbeiführung eines dem Gesetz entsprechenden Ergebnisses zu dienen.Das Interesse der Partei an der Geheimhaltung muss nach Paragraph 46, BDG das Informationsinteresse "überwiegen"; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Auskunft geeignet sein kann, als Mittel zur Herbeiführung eines dem Gesetz entsprechenden Ergebnisses zu dienen.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Amtsverschwiegenheit genügt es nicht, dass irgendeines der genannten Interessen an der Geheimhaltung überhaupt gegeben ist, sondern es muss die Geheimhaltung aus diesem Interesse "geboten" sein. Letzteres wird nur dann der Fall sein, wenn dem Betreffenden aus der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ein Nachteil erwachsen kann. "Gebotenheit" ist im Sinne einer "Erforderlichkeit" zu verstehen. Nicht schutzwürdige Interessen begründen keine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Bei der Beurteilung, ob ein Interesse schutzwürdig ist, sind die in Konflikt stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Es ist dabei insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Auskunft geeignet sein kann, als Mittel zur Herbeiführung eines dem Gesetz entsprechenden Ergebnisses zu dienen (VwGH 22.9.1992, 92/05/0131). Überwiegt das Informationsinteresse, so kann eine Verpflichtung zur Auskunft bestehen (VwGH 29.11.2000, 2000/09/0079 (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Aufl., S. 183 ff).Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Amtsverschwiegenheit genügt es nicht, dass irgendeines der genannten Interessen an der Geheimhaltung überhaupt gegeben ist, sondern es muss die Geheimhaltung aus diesem Interesse "geboten" sein. Letzteres wird nur dann der Fall sein, wenn dem Betreffenden aus der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ein Nachteil erwachsen kann. "Gebotenheit" ist im Sinne einer "Erforderlichkeit" zu verstehen. Nicht schutzwürdige Interessen begründen keine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Bei der Beurteilung, ob ein Interesse schutzwürdig ist, sind die in Konflikt stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Es ist dabei insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Auskunft geeignet sein kann, als Mittel zur Herbeiführung eines dem Gesetz entsprechenden Ergebnisses zu dienen (VwGH 22.9.1992, 92/05/0131). Überwiegt das Informationsinteresse, so kann eine Verpflichtung zur Auskunft bestehen (VwGH 29.11.2000, 2000/09/0079 vergleiche dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Aufl., S. 183 ff).

Dokumentnummer

DOKRS_20021120_65_7_DOK_02_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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