RS Dok 2002/11/20 65/7-DOK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2002
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Norm

BDG §46 Abs1
B-VG Art20 Abs3
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Als Objekte der Verschwiegenheitspflicht sieht § 46 Abs. 1 BDG nur "Tatsachen" vor, die dem Beamten "ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden" sind.Als Objekte der Verschwiegenheitspflicht sieht Paragraph 46, Absatz eins, BDG nur "Tatsachen" vor, die dem Beamten "ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden" sind.

Den Begriff der "Tatsachen" hat der VfGH insofern weit interpretiert, als er nach seiner Meinung auch "Akten und Aktenteile", also Schriftstücke, umfasst. Dies entspricht dem Zweck der Amtsverschwiegenheit; wesentlich ist nur, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, über die eine Aussage gemacht werden kann. Als Gegenstand der Amtsverschwiegenheit kommen somit nicht nur Ereignisse in der Außenwelt, wie z.B. mündliche Äußerungen, sondern auch innere Vorgänge, wie - etwa aus Gesprächen erschließbare - Absichten, Ansichten und Ideen oder nicht kundgemachte Normen (z.B. noch nicht zugestellte Bescheide) oder Schriftstücke in Betracht. Auch die Äußerung von Meinungen, die zweifelsfreie Rückschlüsse auf bestimmte Tatsachen zulassen, ist unzulässig; insofern ist § 46 Abs. 1 BDG iZm Art. 20 Abs. 3 B-VG als Einschränkung der Meinungsfreiheit zu verstehen.Den Begriff der "Tatsachen" hat der VfGH insofern weit interpretiert, als er nach seiner Meinung auch "Akten und Aktenteile", also Schriftstücke, umfasst. Dies entspricht dem Zweck der Amtsverschwiegenheit; wesentlich ist nur, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, über die eine Aussage gemacht werden kann. Als Gegenstand der Amtsverschwiegenheit kommen somit nicht nur Ereignisse in der Außenwelt, wie z.B. mündliche Äußerungen, sondern auch innere Vorgänge, wie - etwa aus Gesprächen erschließbare - Absichten, Ansichten und Ideen oder nicht kundgemachte Normen (z.B. noch nicht zugestellte Bescheide) oder Schriftstücke in Betracht. Auch die Äußerung von Meinungen, die zweifelsfreie Rückschlüsse auf bestimmte Tatsachen zulassen, ist unzulässig; insofern ist Paragraph 46, Absatz eins, BDG iZm Artikel 20, Absatz 3, B-VG als Einschränkung der Meinungsfreiheit zu verstehen.

Aus der Verpflichtung zur "Geheimhaltung" dieser Tatsachen ist abzuleiten, dass nur "geheime" Tatsachen als Schutzobjekt von § 46 BDG in Frage kommen. "Geheim" ist eine Tatsache erst dann nicht mehr, wenn sie "allgemein bekannt" ist. Dafür, dass eine Tatsache als "bekannt" bezeichnet werden darf, reichen Gerüchte jedenfalls nicht aus. "Allgemein" bekannt ist eine Tatsache auch nicht schon dann, wenn sie einem größeren Personenkreis bekannt ist; es kommt zunächst darauf an, ob es sich um einen "geschlossenen" oder "schließbaren" Kreis von Personen handelt.Aus der Verpflichtung zur "Geheimhaltung" dieser Tatsachen ist abzuleiten, dass nur "geheime" Tatsachen als Schutzobjekt von Paragraph 46, BDG in Frage kommen. "Geheim" ist eine Tatsache erst dann nicht mehr, wenn sie "allgemein bekannt" ist. Dafür, dass eine Tatsache als "bekannt" bezeichnet werden darf, reichen Gerüchte jedenfalls nicht aus. "Allgemein" bekannt ist eine Tatsache auch nicht schon dann, wenn sie einem größeren Personenkreis bekannt ist; es kommt zunächst darauf an, ob es sich um einen "geschlossenen" oder "schließbaren" Kreis von Personen handelt.

Die geheimen Tatsachen müssen dem Beamten "ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden" sein. Dies bedeutet, dass keine Verschwiegenheitspflicht besteht, wenn der betreffende Beamte dieselbe Tatsache schon vorher unabhängig von seiner amtlichen Tätigkeit erfahren hat. Die Wendung "bekannt gewordene" Tatsachen - sie unterscheidet sich deutlich von der Wendung "bekannte" Tatsachen - bedeutet, dass dann, wenn dem Beamten in seiner amtlichen Tätigkeit etwas einmal bekannt geworden ist, durch nachträgliches Erfahren von anderer Seite die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht aufgehoben werden kann: Durch das nachträgliche Erfahren einer schon bekannten Tatsache wird nämlich kein "Bekanntwerden" mehr begründet. Erfährt ein Beamter somit nach der eigenen amtlichen Wahrnehmung etwa von einem Kollegen anlässlich einer privaten Veranstaltung ebenfalls davon, so ist damit seine Verschwiegenheitspflicht nicht aufgehoben; es sei denn, die Tatsache hat bereits einen solchen Bekanntheitsgrad erreicht, dass sie nicht mehr als geheim bezeichnet werden kann. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit kann somit nicht dadurch umgangen werden, dass ein Beamter amtlich erfahrene Tatsachen nachträglich privat in Erfahrung bringt.

"Aus" der amtlichen Tätigkeit kann eine Tatsache nur dann bekannt geworden sein, wenn dies sowohl bei dieser Tätigkeit als auch im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erfolgt ist. Zur "amtlichen Tätigkeit" gehört freilich nicht nur die unmittelbare Amtsausübung; auch informelle Gespräche, Mittagessen im Kollegenkreis oder Gespräche anlässlich von Ausbildungsseminaren gehören dazu.

Auf die Kenntnis der Tatsache aus der Tätigkeit als Beamter kommt es an, nicht darauf, ob der Beamte diese Kenntnis im Rahmen der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben oder einer Nebentätigkeit erfahren hat.

Nicht nur jene Tatsachen, deren Kenntnis sich der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben verschafft, sondern auch alles, was er bloß durch Zufall aus Anlass einer amtlichen Tätigkeit erfährt, unterliegt der Amtsverschwiegenheit (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Aufl, S. 181 ff).Nicht nur jene Tatsachen, deren Kenntnis sich der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben verschafft, sondern auch alles, was er bloß durch Zufall aus Anlass einer amtlichen Tätigkeit erfährt, unterliegt der Amtsverschwiegenheit vergleiche dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Aufl, S. 181 ff).

Dokumentnummer

DOKRS_20021120_65_7_DOK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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