Norm
BDG §46 Abs1Rechtssatz
An die Zurücklegung der gegen den Beschuldigten wegen des Vergehens gemäß § 310 StGB erstatteten Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 90 Abs. 1 StPO besteht für die Disziplinarbehörden keine Bindung, sodass diese eigenständig zu beurteilen haben, ob die sachgleiche Tat eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 46 Abs. 1 BDG darstellt (§ 95 Abs. 2 BDG e contrario).An die Zurücklegung der gegen den Beschuldigten wegen des Vergehens gemäß Paragraph 310, StGB erstatteten Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO besteht für die Disziplinarbehörden keine Bindung, sodass diese eigenständig zu beurteilen haben, ob die sachgleiche Tat eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, BDG darstellt (Paragraph 95, Absatz 2, BDG e contrario).
Dokumentnummer
DOKRS_20021120_65_7_DOK_02_03