Schlagworte
Versetzung, Verfahren, Vorverständigung, Begründung, maßgeblicher SachverhaltRechtssatz
Im vorliegenden, von der DBeh als "Versetzung" qualifizierten Bescheidverfahren wurde von der DBeh kein "Vorhalteverfahren" iSd § 38 Abs. 6 BDG durchgeführt. Der der Versetzung zugrunde liegende Sachverhalt ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens nicht nachvollziehbar. Insbesondere fehlt es dem Versetzungsbescheid an einer Begründung, wodurch nicht erkannt werden kann, aus welchem Sachverhalt die Behörde I. Instanz ihre Rechtsmeinung geschöpft hat. Weiters wurde die Versetzung rechtswidrig rückwirkend verfügt.Im vorliegenden, von der DBeh als "Versetzung" qualifizierten Bescheidverfahren wurde von der DBeh kein "Vorhalteverfahren" iSd Paragraph 38, Absatz 6, BDG durchgeführt. Der der Versetzung zugrunde liegende Sachverhalt ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens nicht nachvollziehbar. Insbesondere fehlt es dem Versetzungsbescheid an einer Begründung, wodurch nicht erkannt werden kann, aus welchem Sachverhalt die Behörde römisch eins. Instanz ihre Rechtsmeinung geschöpft hat. Weiters wurde die Versetzung rechtswidrig rückwirkend verfügt.
Da es die Behörde unterlassen hat, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nachvollziehbar festzustellen, ist auch die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Dienststellenwechsel erfolgt ist und damit eine Versetzung iSd Gesetzes vorliegt oder ob es sich bei der getroffenen Personalmaßnahme um eine qualifizierte Verwendungsänderung handelt, nicht beurteilbar.
Mangels jeglicher sachverhaltsmäßiger Feststellungen und Begründung des Bescheides ist für die BerK im Hinblick auf ihre Rsp - vgl. zB GZ 57/12-BK/02 vom 29.8.2002 - auch die Frage der Zuständigkeit unklar. Ersatzlose Aufhebung.Mangels jeglicher sachverhaltsmäßiger Feststellungen und Begründung des Bescheides ist für die BerK im Hinblick auf ihre Rsp - vergleiche zB GZ 57/12-BK/02 vom 29.8.2002 - auch die Frage der Zuständigkeit unklar. Ersatzlose Aufhebung.
(Ebenso: GZ 100/8-BK/02 und 101/8-BK/02, beide vom 21.11.2002)
Dokumentnummer
BEKRS_20021121_99_8_BK_02_01