Norm
AVG §71 Abs1 Z1Schlagworte
Wiedereinsetzung, unabwendbares Ereignis, Dispositionsfähigkeit infolge Erkrankung, keine, Vergessen einer FristRechtssatz
Eine Erkrankung kann im Allgemeinen nur dann ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund sein, wenn sie zu einem Zustand der Dispositionsunfähigkeit geführt hat und so plötzlich und so schwer aufgetreten ist, dass der Erkrankte nicht mehr imstande war, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen selbst zu treffen oder treffen zu lassen (VwGH 10.10.1996, 95/20/0659; 5.3.1998, 97/18/0557; 7.10.2002, 2002/02/0093 uva).
Tatsächliches Handeln der erkrankten Partei schließt aber im Allgemeinen die Annahme einer - für die Bejahung eines Wiedereinsetzungsgrundes erforderlichen - Dispositionsunfähigkeit aus. Hier war der BW ganz offenkundig in der Lage, eine Reihe von Terminen wahrzunehmen, Arztbesuche zu absolvieren und eine Terminverschiebung zu vereinbaren. Damit wird aber deutlich, dass nicht einmal nach dem eigenen Vorbringen des BW von einer Dispositionsunfähigkeit ausgegangen werden kann, die die Bejahung eines Wiedereinsetzungsgrundes ermöglichen würde. Selbst diesem Vorbringen ist in keiner Weise zu entnehmen, warum der BW nicht in der Lage gewesen sein soll, Einwendungen zu erheben bzw. mit seinem Rechtsanwalt zu diesem Zweck Kontakt aufzunehmen. Damit fehlt es aber im Vorbringen auch an jeglichem Substrat für die Annahme, der BW habe die ihm offen stehende Frist ohne sein Verschulden oder bloß aufgrund eines minderen Grades des Versehens versäumt.
Dokumentnummer
BEKRS_20021129_466_15_BK_01_01