RS Dok 2002/11/29 466/15-BK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2002
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Norm

AVG §71 Abs1 Z1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Wiedereinsetzung, unabwendbares Ereignis, Dispositionsfähigkeit infolge Erkrankung, keine, Vergessen einer Frist

Rechtssatz

Eine Erkrankung kann im Allgemeinen nur dann ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund sein, wenn sie zu einem Zustand der Dispositionsunfähigkeit geführt hat und so plötzlich und so schwer aufgetreten ist, dass der Erkrankte nicht mehr imstande war, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen selbst zu treffen oder treffen zu lassen (VwGH 10.10.1996, 95/20/0659; 5.3.1998, 97/18/0557; 7.10.2002, 2002/02/0093 uva).

Tatsächliches Handeln der erkrankten Partei schließt aber im Allgemeinen die Annahme einer - für die Bejahung eines Wiedereinsetzungsgrundes erforderlichen - Dispositionsunfähigkeit aus. Hier war der BW ganz offenkundig in der Lage, eine Reihe von Terminen wahrzunehmen, Arztbesuche zu absolvieren und eine Terminverschiebung zu vereinbaren. Damit wird aber deutlich, dass nicht einmal nach dem eigenen Vorbringen des BW von einer Dispositionsunfähigkeit ausgegangen werden kann, die die Bejahung eines Wiedereinsetzungsgrundes ermöglichen würde. Selbst diesem Vorbringen ist in keiner Weise zu entnehmen, warum der BW nicht in der Lage gewesen sein soll, Einwendungen zu erheben bzw. mit seinem Rechtsanwalt zu diesem Zweck Kontakt aufzunehmen. Damit fehlt es aber im Vorbringen auch an jeglichem Substrat für die Annahme, der BW habe die ihm offen stehende Frist ohne sein Verschulden oder bloß aufgrund eines minderen Grades des Versehens versäumt.

Dokumentnummer

BEKRS_20021129_466_15_BK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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