Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten schweren Betruges, Versicherungsbetrug, Untragbarkeitsgrundsatz, EntlassungRechtssatz
Im Falle der Begehung des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges durch einen Exekutivbeamten ist von einer völligen Zerstörung des Vertrauens der Allgemeinheit und der DBeh in die ordnungsgemäße Dienstverrichtung des Besch auszugehen. Der Besch ist daher für eine weitere Dienstausübung untragbar (sinngemäß dazu VwGH 2.5.1998, 96/09/0165, 18.11.1998, 97/09/0206). Gerade der Exekutivdienst erfordert ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten (VwGH 31.5.1990, 86/09/0200; 19.12.1996, 95/09/0153; 7.3.1997, 95/09/0045).
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20021202_61_62_8_DOK_02_01