RS Dok 2002/12/3 60/8-DOK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2002
beobachten
merken

Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs3
StGB §127
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, wiederholter Diebstahl von kleineren Geldbeträgen aus Kaffee- und Getränkekassen und von Lebensmitteln, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, Untragbarkeitsgrundsatz, Entlassung

Rechtssatz

Der Besch hat durch die mehrmaligen rechtswidrigen Angriffe gegen fremdes Vermögen sehr schwer wiegende Dienstpflichtverletzungen begangen, die den Kern seiner Dienstpflichten als Exekutivbeamter, zu denen auch der im Dienst der Strafrechtspflege gebotene Schutz fremden Eigentums vor rechtswidrigen Angriffen zählt, betreffen.

Das dem Besch angelastete Fehlverhalten, während eines Jahres an seiner Dienststelle laufend kleinere Diebstähle von Bargeld und Lebensmitteln verübt zu haben, ist im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der dem Schutz fremden Eigentums vor rechtswidrigen, vorsätzlich begangenen Angriffen zukommt, als so schwer wiegend anzusehen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung des Besch unwiederbringlich zerstört und der Besch für eine weitere Dienstausübung untragbar ist (VwGH 2.5.1998, 96/09/0359, 2.11.2001, 2000/09/0021).

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20021203_60_8_DOK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten