Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, wiederholter Diebstahl von kleineren Geldbeträgen aus Kaffee- und Getränkekassen und von Lebensmitteln, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, Untragbarkeitsgrundsatz, EntlassungRechtssatz
Der Besch hat durch die mehrmaligen rechtswidrigen Angriffe gegen fremdes Vermögen sehr schwer wiegende Dienstpflichtverletzungen begangen, die den Kern seiner Dienstpflichten als Exekutivbeamter, zu denen auch der im Dienst der Strafrechtspflege gebotene Schutz fremden Eigentums vor rechtswidrigen Angriffen zählt, betreffen.
Das dem Besch angelastete Fehlverhalten, während eines Jahres an seiner Dienststelle laufend kleinere Diebstähle von Bargeld und Lebensmitteln verübt zu haben, ist im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der dem Schutz fremden Eigentums vor rechtswidrigen, vorsätzlich begangenen Angriffen zukommt, als so schwer wiegend anzusehen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung des Besch unwiederbringlich zerstört und der Besch für eine weitere Dienstausübung untragbar ist (VwGH 2.5.1998, 96/09/0359, 2.11.2001, 2000/09/0021).
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20021203_60_8_DOK_02_01