RS Vwgh 2004/9/10 2003/12/0188

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BGBG 1993 §15 Abs2 Z2 idF 1999/I/132;

Rechtssatz

Sonstige (trotz zutreffender Auswahlentscheidung erfolgte) geschlechtsspezifische Diskriminierungen der Mutter der Beschwerdeführerinnen im Zuge des vorliegenden Ernennungsverfahrens, welche geeignet wären, Ersatzansprüche nach § 15 Abs. 2 Z. 2 BGBG 1993 auszulösen (und welche der Anspruchswerber darzulegen hätte; vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163, sind nicht erkennbar. Solche liegen insbesondere nicht in der Bestellung des (einen Eignungsvorsprung aufweisenden) T zum interimistischen Leiter der Berufsschule, aber auch nicht darin, dass die belangte Behörde hilfsweise auch die im Gesetz verankerten Kriterien des Vorrückungsstichtages und der in der Schulart zurückgelegten Verwendungszeit zu Gunsten des T ins Treffen geführt hat. Zwar ist der Beschwerde beizupflichten, dass auch die belangte Behörde die diesbezüglichen Reihungskriterien des § 26 Abs. 7 LDG 1984 nicht anzuwenden gehabt hätte, wenn dem der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes entgegengestanden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zum einen sind weder die Bestimmungen der §§ 40 ff BGBG 1993 anwendbar noch ist ein gemeinschaftsrechtliches Gebot erkennbar, wonach bei gleicher Qualifikation der Vertreter des unterrepräsentierten Geschlechts zu ernennen ist. Zum anderen legen die Beschwerdeführerinnen vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht dar, dass die Heranziehung der in Rede stehenden gesetzlichen Kriterien vor dem Hintergrund der individuellen Biografie ihrer Mutter deshalb zu deren geschlechtsspezifischer Diskriminierung geführt hätte, weil ihr - gegenüber T ungünstigeres - Abschneiden in Ansehung dieser Kriterien etwa auf geschlechtsspezifische Umstände (wie Mutterschaft) zurückzuführen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang auch die unbestrittene Feststellung der belangten Behörde, wonach die Zeiten der Mutterschaftskarenzen in die Berechnung des Vorrückungsstichtages ohnedies eingeflossen sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120188.X03

Im RIS seit

28.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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