Norm
BDG §95 Abs2Rechtssatz
Es besteht keine Bindungswirkung, wenn der Staatsanwalt eine an ihn gelangte Strafanzeige gemäß § 90 StPO zurücklegt (VwGH 30.4.1986, 85/09/0265, ebenso VwGH 30.4.1987, 86/09/0179, vgl. auch VwGH 16.11.1995, 3/09/0054, VwSlg. 14.364/A.).Es besteht keine Bindungswirkung, wenn der Staatsanwalt eine an ihn gelangte Strafanzeige gemäß Paragraph 90, StPO zurücklegt (VwGH 30.4.1986, 85/09/0265, ebenso VwGH 30.4.1987, 86/09/0179, vergleiche auch VwGH 16.11.1995, 3/09/0054, VwSlg. 14.364/A.).
Nach der Judikatur des VwGH ist grundsätzlich die Bedeutung der Taten im Disziplinarverfahren nicht aus strafrechtlicher, sondern aus disziplinärer Sicht zu beurteilen, woraus folgt, dass auch ein etwa strafrechtlich nicht sehr bedeutender Schaden dennoch disziplinär von erheblicher Bedeutung sein kann (VwGH 17.3.1982, 1145/79 u.a.). Insoweit muss bei der Disziplinarverfolgung das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden (vgl. hiezu VfGH VfSlg. 2011, 4008 und 4513).Nach der Judikatur des VwGH ist grundsätzlich die Bedeutung der Taten im Disziplinarverfahren nicht aus strafrechtlicher, sondern aus disziplinärer Sicht zu beurteilen, woraus folgt, dass auch ein etwa strafrechtlich nicht sehr bedeutender Schaden dennoch disziplinär von erheblicher Bedeutung sein kann (VwGH 17.3.1982, 1145/79 u.a.). Insoweit muss bei der Disziplinarverfolgung das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden vergleiche hiezu VfGH VfSlg. 2011, 4008 und 4513).
Dokumentnummer
BEKRS_20021206_103_9_BK_02_01