RS Dok 2002/12/10 61/41-DOK/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2002
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Norm

BDG §56 Abs2
BDG §56 Abs3
BDG §92 Abs1 Z3
VwGG §63

Schlagworte

ExekutivBea, Nebenbeschäftigung, Portier bzw. Türsteher in einem Lokal der Rotlichtszene, Strafbemessung, Bindung an aufhebendes Erkenntnis des VwGH

Rechtssatz

Bei der hier in Rede stehenden Dienstpflichtverletzung - Ausübung einer unzulässigen, entgeltlichen Nebenbeschäftigung als Portier bzw. Türsteher in einem der Rotlichtszene zuzuordnenden Lokal durch einen Angehörigen der Bundespolizei, wobei die Meldung dieser Nebenbeschäftigung bei der DBeh durch den Beamten unterlassen wurde - handelt es sich um ein an sich schweres, disziplinarrechtlich zu verfolgendes Delikt von großem Unrechtsgehalt.

Eine solche Tätigkeit ist mit dem Exekutivdienst nicht vereinbar und führt beim betreffenden Polizeibeamten zu grundsätzlichen (abstrakten) Befangenheitsgründen.

Die Art dieser Dienstpflichtverletzung erfordert daher eine strenge disziplinäre Ahndung, d.h. eine hohe Disziplinarstrafe.

Auch und nicht zuletzt im Licht der im aufhebenden Erk des VwGH vom 18.7.2002, 99/09/0145-5 dargelegten Erwägungen ist in diesem Zusammenhang jedoch Folgendes auszuführen:

Das Beweisverfahren brachte keinen konkreten Anhaltspunkt oder Beweis dafür zutage, dass der Besch über die ihm rechtskräftig angelastete Dienstpflichtverletzung der (der Dienstbehörde nicht gemeldeten) nebenberuflichen Tätigkeit als Portier bzw. Türsteher im Club X. hinaus im Rahmen dieser inkriminierten Nebenbeschäftigung etwa strafrechtlich zu verfolgende Handlungen gesetzt hat oder dass seitens der Inhaber bzw. Betreiber des in Rede stehenden Etablissements Straftaten verübt wurden, die zu rechtskräftigen Verurteilungen geführt hätten.Das Beweisverfahren brachte keinen konkreten Anhaltspunkt oder Beweis dafür zutage, dass der Besch über die ihm rechtskräftig angelastete Dienstpflichtverletzung der (der Dienstbehörde nicht gemeldeten) nebenberuflichen Tätigkeit als Portier bzw. Türsteher im Club römisch zehn. hinaus im Rahmen dieser inkriminierten Nebenbeschäftigung etwa strafrechtlich zu verfolgende Handlungen gesetzt hat oder dass seitens der Inhaber bzw. Betreiber des in Rede stehenden Etablissements Straftaten verübt wurden, die zu rechtskräftigen Verurteilungen geführt hätten.

Die in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat einvernommenen Zeugen vermochten - außer vagen Vermutungen und Gerüchten - auch kein Faktum zu nennen, das dem Besch über die rechtskräftig abvotierten Dienstpflichtverletzungen hinaus zur Last gelegt werden könnte, wie etwa die Gefahr tatsächlicher Befangenheit des Besch im Dienst, eine konkrete Gefährdung der dienstlichen Interessen oder eine Verletzung der Interessen des Dienstbetriebes durch die Ausübung der unzulässigen Nebenbeschäftigung.

Angesichts einerseits der Entscheidungsgründe des obgenannten Erkenntnisses des VwGH, denen zu entnehmen ist, dass die nebenberufliche Tätigkeit eines Exekutivbeamten als Türsteher bzw. Portier in einem der Rotlichtszene zuzuordnenden Lokal für sich allein (per se) - ohne Hinzutreten weiterer Verfehlungen - die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nicht zu rechtfertigen vermag, andererseits des an sich hohen Unrechtsgehaltes dieser Dienstpflichtverletzung erachtete die DOK in Anbetracht des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens die Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG als die im gegenständlichen Disziplinarfall ihrer Art nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen des Besch adäquate und erforderliche Disziplinarstrafe.Angesichts einerseits der Entscheidungsgründe des obgenannten Erkenntnisses des VwGH, denen zu entnehmen ist, dass die nebenberufliche Tätigkeit eines Exekutivbeamten als Türsteher bzw. Portier in einem der Rotlichtszene zuzuordnenden Lokal für sich allein (per se) - ohne Hinzutreten weiterer Verfehlungen - die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nicht zu rechtfertigen vermag, andererseits des an sich hohen Unrechtsgehaltes dieser Dienstpflichtverletzung erachtete die DOK in Anbetracht des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens die Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG als die im gegenständlichen Disziplinarfall ihrer Art nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen des Besch adäquate und erforderliche Disziplinarstrafe.

Bei der gemäß § 93 Abs. 1 BDG durchgeführten Strafbemessung war iSd § 93 Abs. 2 leg. cit. die Ausübung der gegenständlichen unzulässigen Nebenbeschäftigung als schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten und der Umstand deren Nichtmeldung bei der Dienstbehörde als Erschwerungsgrund heranzuziehen. Weiters fiel der Umstand erschwerend ins Gewicht, dass der Besch die verfahrensgegenständliche Nebenbeschäftigung einmal auch während eines Krankenstandes ausgeübt hat. Als strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der nunmehr mehr als acht Jahre zurückliegende Tatzeitraum nur insgesamt vier Monate andauerte - und somit relativ kurz war - und dass die vom Besch im Rahmen seiner inkriminierten Nebenbeschäftigung konkret geleisteten Einsätze als Portier bzw. Türsteher im Club X. ihrer Anzahl nach das Ausmaß von rund zehn Einsätzen zu je 4,5 bis 5 Stunden nicht überschritten.Bei der gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG durchgeführten Strafbemessung war iSd Paragraph 93, Absatz 2, leg. cit. die Ausübung der gegenständlichen unzulässigen Nebenbeschäftigung als schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten und der Umstand deren Nichtmeldung bei der Dienstbehörde als Erschwerungsgrund heranzuziehen. Weiters fiel der Umstand erschwerend ins Gewicht, dass der Besch die verfahrensgegenständliche Nebenbeschäftigung einmal auch während eines Krankenstandes ausgeübt hat. Als strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der nunmehr mehr als acht Jahre zurückliegende Tatzeitraum nur insgesamt vier Monate andauerte - und somit relativ kurz war - und dass die vom Besch im Rahmen seiner inkriminierten Nebenbeschäftigung konkret geleisteten Einsätze als Portier bzw. Türsteher im Club römisch zehn. ihrer Anzahl nach das Ausmaß von rund zehn Einsätzen zu je 4,5 bis 5 Stunden nicht überschritten.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK:

  1. 1.Ziffer eins
    Rechtsgang Bestätigung
  2. 2.Ziffer 2
    Rechtsgang Geldstrafe € 4.000,-- (Ersatzbescheid)

Dokumentnummer

DOKRS_20021210_61_41_DOK_96_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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