RS Vwgh 2004/9/10 2004/12/0044

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs5 idF 1972/214;
GehG/OÖ 1956 §15 Abs5 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0188 E 26. Mai 2003 RS 2 (hier nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Die vorläufige (d.h. auf dem Verdacht des Vorliegens schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen beruhende) Sicherungsfunktion der Suspendierung bezieht sich auf das Disziplinarverfahren und hat den Eintritt bezugsrechtlicher Konsequenzen (hier: nach § 131 Abs. 3 Oö. LBG 1993) nicht zur Folge. Die Wirkung der Enthebung vom Dienst (Suspendierung, und zwar gleichgültig, ob diese vorläufig von der Dienstbehörde oder letztlich von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügt worden ist) besteht jedoch darin, dass es dem hievon betroffenen Beamten verboten ist, die ihm obliegenden Aufgaben auszuüben. Eine solche Dienstenthebung bewirkt daher eine Dienstabwesenheit "aus einem anderen Grund" im Sinne des § 15 Abs. 5 des Oberösterreichischen Landes-Gehaltsgesetzes. Die auf § 131 Abs. 3 Oö. LBG 1993 gestützte Kürzung der Bezüge nach Suspendierung durch die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) betrifft daher von vornherein nicht die pauschalierten Nebengebühren, die bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 5 zweiter Satz des Oberösterreichischen Landes-Gehaltsgesetzes kraft Gesetzes ruhen. Da der Beschwerdeführer jedenfalls während des im angefochtenen Bescheid genannten Zeitraumes und darüber hinaus unbestritten keinen Dienst geleistet hat, sondern ihm die Dienstausübung untersagt war, ist damit die Dienstabwesenheit des Beschwerdeführers auf einen anderen Grund im Sinne des § 15 Abs. 5 des Oberösterreichischen Landes-Gehaltsgesetzes zurückzuführen. Es war daher nicht rechtswidrig, festzustellen, dass die pauschalierten Nebengebühren ab einen näher bezeichneten Zeitpunkt ruhen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120044.X04

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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