Norm
AVG §63 Abs3Schlagworte
Berufung, begründeter Berufungsantrag, fruchtloses Verstreichen der erteilten NachfristRechtssatz
Das vom BW innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachte Rechtsmittel weist weder einen Antrag noch eine Begründung auf. Selbst wenn bei einem juristischen Laien wie beim BW keine allzu hohen Anforderungen an die Einhaltung der Vorschriften über die Verfassung von Berufungen gestellt werden können, mangelt es im gegenständlichen Fall völlig eines begründeten Antrages. Das Schreiben vom 15.9.2002 hat vielmehr den Charakter einer im Anwendungsbereich des AVG unzulässigen Berufungsanmeldung, die die Ausführung der Berufungsgründe einer späteren Eingabe vorbehält (vgl. auch VwGH 25.8.1998, 98/11/0090).Das vom BW innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachte Rechtsmittel weist weder einen Antrag noch eine Begründung auf. Selbst wenn bei einem juristischen Laien wie beim BW keine allzu hohen Anforderungen an die Einhaltung der Vorschriften über die Verfassung von Berufungen gestellt werden können, mangelt es im gegenständlichen Fall völlig eines begründeten Antrages. Das Schreiben vom 15.9.2002 hat vielmehr den Charakter einer im Anwendungsbereich des AVG unzulässigen Berufungsanmeldung, die die Ausführung der Berufungsgründe einer späteren Eingabe vorbehält vergleiche auch VwGH 25.8.1998, 98/11/0090).
Da der BW auch auf den ihm erteilten Auftrag zur Nachholung eines begründeten Berufungsantrages nicht nachgekommen ist, war die "Berufung" gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückzuweisen.Da der BW auch auf den ihm erteilten Auftrag zur Nachholung eines begründeten Berufungsantrages nicht nachgekommen ist, war die "Berufung" gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückzuweisen.
Dokumentnummer
BEKRS_20021219_104_7_BK_02_01