RS Dok 2002/12/19 104/7-BK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2002
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Norm

AVG §63 Abs3
AVG §63 Abs5
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Berufung, begründeter Berufungsantrag, fruchtloses Verstreichen der erteilten Nachfrist

Rechtssatz

Das vom BW innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachte Rechtsmittel weist weder einen Antrag noch eine Begründung auf. Selbst wenn bei einem juristischen Laien wie beim BW keine allzu hohen Anforderungen an die Einhaltung der Vorschriften über die Verfassung von Berufungen gestellt werden können, mangelt es im gegenständlichen Fall völlig eines begründeten Antrages. Das Schreiben vom 15.9.2002 hat vielmehr den Charakter einer im Anwendungsbereich des AVG unzulässigen Berufungsanmeldung, die die Ausführung der Berufungsgründe einer späteren Eingabe vorbehält (vgl. auch VwGH 25.8.1998, 98/11/0090).Das vom BW innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachte Rechtsmittel weist weder einen Antrag noch eine Begründung auf. Selbst wenn bei einem juristischen Laien wie beim BW keine allzu hohen Anforderungen an die Einhaltung der Vorschriften über die Verfassung von Berufungen gestellt werden können, mangelt es im gegenständlichen Fall völlig eines begründeten Antrages. Das Schreiben vom 15.9.2002 hat vielmehr den Charakter einer im Anwendungsbereich des AVG unzulässigen Berufungsanmeldung, die die Ausführung der Berufungsgründe einer späteren Eingabe vorbehält vergleiche auch VwGH 25.8.1998, 98/11/0090).

Da der BW auch auf den ihm erteilten Auftrag zur Nachholung eines begründeten Berufungsantrages nicht nachgekommen ist, war die "Berufung" gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückzuweisen.Da der BW auch auf den ihm erteilten Auftrag zur Nachholung eines begründeten Berufungsantrages nicht nachgekommen ist, war die "Berufung" gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Dokumentnummer

BEKRS_20021219_104_7_BK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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