RS Dok 2003/1/13 97/7-BK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2003
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Norm

BDG §118 Abs1 Z4
BDG §123 Abs1
BDG §123 Abs2
AVG §66 Abs4

Schlagworte

Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens, keine Beschwer des Beschuldigten, Zurückweisung der Berufung

Rechtssatz

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen. Eine Berufung ist u.a. dann unzulässig, wenn den BW keine Beschwer trifft (vgl. VwGH 18.10.1978, 65/78; 19.10.1990, 90/09/0098). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da im gegenständlichen Verfahren ausschließlich zu klären war, ob der BW Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Die erstinstanzliche Behörde hat dies mit dem angef Bescheid verneint. Im Gegensatz zur Einstellung eines Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs.1 Z 4 BDG, die implizit die Feststellung eines schuldhaften Verhaltens beinhaltet, trifft dies für den Beschluss auf Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens aus den Tatbeständen des § 118 Abs. 1 Z 1 bis 3 BDG nicht zu. Dieser hat daher keinerlei negative rechtlichen Auswirkungen für den BW, weshalb im gegenständlichen Fall kein Rechtsschutzinteresse seinerseits vorliegt (vgl. KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Aufl., S 422 f.). Zurückweisung.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen. Eine Berufung ist u.a. dann unzulässig, wenn den BW keine Beschwer trifft vergleiche VwGH 18.10.1978, 65/78; 19.10.1990, 90/09/0098). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da im gegenständlichen Verfahren ausschließlich zu klären war, ob der BW Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Die erstinstanzliche Behörde hat dies mit dem angef Bescheid verneint. Im Gegensatz zur Einstellung eines Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG, die implizit die Feststellung eines schuldhaften Verhaltens beinhaltet, trifft dies für den Beschluss auf Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens aus den Tatbeständen des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BDG nicht zu. Dieser hat daher keinerlei negative rechtlichen Auswirkungen für den BW, weshalb im gegenständlichen Fall kein Rechtsschutzinteresse seinerseits vorliegt vergleiche KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Aufl., S 422 f.). Zurückweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20030113_97_7_BK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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