RS Dok 2003/1/16 155/8-BK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2003
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Norm

BDG §38 Abs3 Z1
BDG §38 Abs4
BDG §38 Abs6
ArbVG §101
  1. ArbVG § 101 heute
  2. ArbVG § 101 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Schlagworte

Auflassung der Dienststelle, Versetzung an anderen Dienstort, wesentlich längere Fahrtstrecke, nachteilige Auswirkungen auf persönliche und familiäre Verhältnisse, schonendste Variante

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Dienststelle des BW bezogen auf den BW aus nicht als unsachlich zu erkennenden Gründen aufgelöst worden ist. Die Auflösung der Arbeitsorganisationseinheit des BW begründet so das wichtige dienstliche Interesse an seiner Wegversetzung. Das wichtige dienstliche Interesse an der Zuweisung des BW ist im Personalbedarf der neuen Dienststelle begründet; dies wird vom BW inhaltlich nicht in Frage gestellt. Es ist auch unstrittig, dass für den BW rechtlich maßgebend von seiner letzten Dauerverwendung ausgehend eine Verlängerung des Arbeitsweges vorliegt. Es ist damit zweifellos von einer verschlechternden Versetzung auszugehen, zu der es iSd Rechtsprechung des OGH zu § 101 ArbVG der Zustimmung der Belegschaftsvertretung bedarf. Die somit im Bereich der Österreichischen Post AG nicht bloß dienstrechtlich, sondern auch belegschaftsrechtlich abgesicherte notwendige ausdrückliche Zustimmungserklärung des Belegschaftsorganes zur Versetzung des BW zum Güterbeförderungszentrum-Süd wurde von der Dienstbehörde schriftlich eingeholt. Die Möglichkeit zur Geltendmachung der Interessen des BW im Verfahren war durch die Einhaltung der Bestimmung des § 38 Abs. 6 BDG und die vom BW wahrgenommene Berufungsmöglichkeit hinreichend gegeben.Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Dienststelle des BW bezogen auf den BW aus nicht als unsachlich zu erkennenden Gründen aufgelöst worden ist. Die Auflösung der Arbeitsorganisationseinheit des BW begründet so das wichtige dienstliche Interesse an seiner Wegversetzung. Das wichtige dienstliche Interesse an der Zuweisung des BW ist im Personalbedarf der neuen Dienststelle begründet; dies wird vom BW inhaltlich nicht in Frage gestellt. Es ist auch unstrittig, dass für den BW rechtlich maßgebend von seiner letzten Dauerverwendung ausgehend eine Verlängerung des Arbeitsweges vorliegt. Es ist damit zweifellos von einer verschlechternden Versetzung auszugehen, zu der es iSd Rechtsprechung des OGH zu Paragraph 101, ArbVG der Zustimmung der Belegschaftsvertretung bedarf. Die somit im Bereich der Österreichischen Post AG nicht bloß dienstrechtlich, sondern auch belegschaftsrechtlich abgesicherte notwendige ausdrückliche Zustimmungserklärung des Belegschaftsorganes zur Versetzung des BW zum Güterbeförderungszentrum-Süd wurde von der Dienstbehörde schriftlich eingeholt. Die Möglichkeit zur Geltendmachung der Interessen des BW im Verfahren war durch die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 6, BDG und die vom BW wahrgenommene Berufungsmöglichkeit hinreichend gegeben.

Anfragen der DBeh bei den Personalämtern Wien und Graz haben ergeben, dass im Bereich des Personalamtes Wien kein freier ArbPl PT 7 vorhanden ist und im Bereich des Personalamtes Graz ausschließlich im Logistikzentrum Graz bzw. im Güterbeförderungszentrum-Süd Arbeitsplätze der VGr PT 7 vorhanden sind. Selbst eine Nachfrage der DBeh, ob unbesetzte Arbeitsplätze im Burgenland im Bereich der Zustellung (PT 8) vorhanden seien (entspricht dem Anliegen des BW, welches er nunmehr in der Berufung vorgebracht hat), verlief ergebnislos. Damit wurden im Rahmen der Möglichkeiten die persönlichen Verhältnisse des BW in der derzeitigen Situation ausreichend berücksichtigt und versucht, die für den BW bei der gegebenen Sachlage im Rahmen seines ursprünglichen Vorbringens "schonendste Variante" zu finden. Im Hinblick auf die persönliche Notlage des BW wird die Personalführung aber auch weiterhin gefordert sein, um eine der Sachlage des BW besser entsprechende Verwendung bemüht zu sein. Abweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20030116_155_8_BK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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