RS Dok 2003/1/16 154/9-BK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2003
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Norm

BDG §38
PBVG §72 Abs1
ArbVG §101
  1. ArbVG § 101 heute
  2. ArbVG § 101 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Schlagworte

ehemaliger Postbeamter, verschlechternde Versetzung, ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates, Wirkung ex nunc

Rechtssatz

Die Rechtsposition der ehemaligen Postbeamten wird unter Heranziehung der st Rsp des OGH zu § 101 ArbVG (OGH 4.10.2000, 9 Ob A 198/00h, mwH) in der Frage von Versetzungen, worunter jede Änderung des Dienstverhältnisses zum Nachteil des Arbeitsnehmers zu verstehen ist, nicht bloß dienstrechtlich, wie dies bei vergleichbaren Bundesbeamten der Fall ist, sondern auch belegschaftsrechtlich abgesichert.Die Rechtsposition der ehemaligen Postbeamten wird unter Heranziehung der st Rsp des OGH zu Paragraph 101, ArbVG (OGH 4.10.2000, 9 Ob A 198/00h, mwH) in der Frage von Versetzungen, worunter jede Änderung des Dienstverhältnisses zum Nachteil des Arbeitsnehmers zu verstehen ist, nicht bloß dienstrechtlich, wie dies bei vergleichbaren Bundesbeamten der Fall ist, sondern auch belegschaftsrechtlich abgesichert.

Nach dieser Rechtsprechung umfasst eine Versetzung iSd § 101 ArbVG nicht nur einen Wechsel des Arbeitsortes, sondern jede wesentliche Änderung des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Tätigkeitsbereiches. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer verschlechternden Versetzung ist nicht nur die rechtzeitige Verständigung des Betriebsrates zur Ausübung seines Beratungsrechtes, sondern vor allem die Einholung einer Zustimmungserklärung, die für die Rechtswirksamkeit der nachfolgenden individuellen Maßnahme des Dienstgebers (Anm: im vorliegendem Fall die nach dienstrechtlichen Kriterien durchzuführende Versetzung) konstitutiv ist. Eine Sanierung einer rechtsunwirksamen Versetzung durch nachträgliche Genehmigung lässt sich aus § 101 ArbVG nicht entnehmen; die rechtsgestaltende Zustimmung des Betriebsrates wirkt nur ex nunc und nicht ex tunc.Nach dieser Rechtsprechung umfasst eine Versetzung iSd Paragraph 101, ArbVG nicht nur einen Wechsel des Arbeitsortes, sondern jede wesentliche Änderung des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Tätigkeitsbereiches. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer verschlechternden Versetzung ist nicht nur die rechtzeitige Verständigung des Betriebsrates zur Ausübung seines Beratungsrechtes, sondern vor allem die Einholung einer Zustimmungserklärung, die für die Rechtswirksamkeit der nachfolgenden individuellen Maßnahme des Dienstgebers Anmerkung, im vorliegendem Fall die nach dienstrechtlichen Kriterien durchzuführende Versetzung) konstitutiv ist. Eine Sanierung einer rechtsunwirksamen Versetzung durch nachträgliche Genehmigung lässt sich aus Paragraph 101, ArbVG nicht entnehmen; die rechtsgestaltende Zustimmung des Betriebsrates wirkt nur ex nunc und nicht ex tunc.

Im vorliegenden Fall liegt für den BW rechtlich maßgebend von seiner letzten Dauerverwendung ausgehend sowohl ein Ortswechsel als auch eine Änderung seines Tätigkeitsbereiches mit einer bei Einhaltung der besoldungsrechtlichen Vorschriften (vgl. insbesondere § 105 GehG) gebotenen Verschlechterung der Einstufung seines ArbPl und ein Entfall von Nebengebühren sowie eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen (Personalreserve - Springer) vor. Es ist damit zweifellos von einer verschlechternden Versetzung auszugehen, zu der es iSd Rsp des OGH zu § 101 ArbVG der Zustimmung der Personalvertretung bedurft hätte.Im vorliegenden Fall liegt für den BW rechtlich maßgebend von seiner letzten Dauerverwendung ausgehend sowohl ein Ortswechsel als auch eine Änderung seines Tätigkeitsbereiches mit einer bei Einhaltung der besoldungsrechtlichen Vorschriften vergleiche insbesondere Paragraph 105, GehG) gebotenen Verschlechterung der Einstufung seines ArbPl und ein Entfall von Nebengebühren sowie eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen (Personalreserve - Springer) vor. Es ist damit zweifellos von einer verschlechternden Versetzung auszugehen, zu der es iSd Rsp des OGH zu Paragraph 101, ArbVG der Zustimmung der Personalvertretung bedurft hätte.

Entgegen der Angabe im Spruch des vom BW bekämpften Bescheides liegt für die verfügte Personalmaßnahme keine Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorgans vor. Den vorgelegten Akten des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens ist nur zu entnehmen, dass dem Leiter des Personalausschusses Graz die Versetzung des BW im Einsichtsweg zur Kenntnis gebracht wurde. Eine Rückfrage beim genannten Personalvertretungsorgan hat ergeben, dass dieses von der nicht zutreffenden Meinung (vgl. die vorstehenden Ausführungen) ausgegangen sei, dass keine iSd § 101 ArbVG verschlechternde Versetzung vorliege und daher die bloße Kenntnisnahme durch ihn genüge.Entgegen der Angabe im Spruch des vom BW bekämpften Bescheides liegt für die verfügte Personalmaßnahme keine Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorgans vor. Den vorgelegten Akten des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens ist nur zu entnehmen, dass dem Leiter des Personalausschusses Graz die Versetzung des BW im Einsichtsweg zur Kenntnis gebracht wurde. Eine Rückfrage beim genannten Personalvertretungsorgan hat ergeben, dass dieses von der nicht zutreffenden Meinung vergleiche die vorstehenden Ausführungen) ausgegangen sei, dass keine iSd Paragraph 101, ArbVG verschlechternde Versetzung vorliege und daher die bloße Kenntnisnahme durch ihn genüge.

Da demnach keine belegschaftsrechtliche Zustimmung nach § 101 ArbVG vorliegt, mangelt es der ansonst nach dienstrechtlichen Normen zu beurteilenden individuellen Personalmaßnahme an einer wesentlichen konstitutiven Voraussetzung, die ausgehend vom § 101 ArbVG keinesfalls durch eine Entscheidung der BerK substituiert werden kann. Der angef Bescheid musste daher - ohne dass auf das im Übrigen dienstrechtlich weitgehend nicht entscheidungswesentliche Vorbringen des BW einzugehen war - ersatzlos behoben werden.Da demnach keine belegschaftsrechtliche Zustimmung nach Paragraph 101, ArbVG vorliegt, mangelt es der ansonst nach dienstrechtlichen Normen zu beurteilenden individuellen Personalmaßnahme an einer wesentlichen konstitutiven Voraussetzung, die ausgehend vom Paragraph 101, ArbVG keinesfalls durch eine Entscheidung der BerK substituiert werden kann. Der angef Bescheid musste daher - ohne dass auf das im Übrigen dienstrechtlich weitgehend nicht entscheidungswesentliche Vorbringen des BW einzugehen war - ersatzlos behoben werden.

Dokumentnummer

BEKRS_20030116_154_9_BK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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