Norm
BDG §38 Abs6Schlagworte
Devolution, Entscheidungspflicht der Behörde erster Instanz, Vorverständigung, kein Anspruch auf Erlassung eines BescheidesRechtssatz
Gemäß § 41a Abs. 6 BDG entscheidet die BerK über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§ 38, 40, 41 Abs. 2, § 123 Abs. 2 und § 124 Abs. 2. Da jedoch gemäß § 41f Abs. 1 Z 1 BDG, § 73 AVG auf das Verfahren vor der BerK anzuwenden ist, folgt die Zuständigkeit der BerK auch für Fälle der Säumigkeit der DBeh (BerK 10.2.1998, GZ 91/8-BK/97 oder vom 14.5.2002, GZ 37/11-BK/02). Als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist funktionell in erster Linie jene Behörde zuständig, die die Partei ohne die eingetretene Säumnis als Rechtsmittelinstanz hätte anrufen können (BerK 14.5.2002, 37/11- BK/02, VwGH 20.9.1978, 1777/78), somit in diesem Fall die BerK und nicht das beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtete Personalamt, wie im ursprünglichen Devolutionsantrag fälschlicherweise beantragt.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG entscheidet die BerK über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der Paragraphen 38, 40, 41, Absatz 2,, Paragraph 123, Absatz 2 und Paragraph 124, Absatz 2, Da jedoch gemäß Paragraph 41 f, Absatz eins, Ziffer eins, BDG, Paragraph 73, AVG auf das Verfahren vor der BerK anzuwenden ist, folgt die Zuständigkeit der BerK auch für Fälle der Säumigkeit der DBeh (BerK 10.2.1998, GZ 91/8-BK/97 oder vom 14.5.2002, GZ 37/11-BK/02). Als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist funktionell in erster Linie jene Behörde zuständig, die die Partei ohne die eingetretene Säumnis als Rechtsmittelinstanz hätte anrufen können (BerK 14.5.2002, 37/11- BK/02, VwGH 20.9.1978, 1777/78), somit in diesem Fall die BerK und nicht das beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtete Personalamt, wie im ursprünglichen Devolutionsantrag fälschlicherweise beantragt.
Voraussetzung für den im § 73 Abs. 1 AVG geregelten "Übergang der Entscheidungspflicht” ist aber, dass bei der Behörde I. Instanz eine Entscheidungspflicht bestanden hat. Bei dem verfahrensgegenständlichen Schreiben der DBeh I. Instanz handelt es sich jedoch lediglich um die bei Versetzungen und qualifizierten Verwendungsänderungen vorgesehene Vorverständigung über eine beabsichtigte derartige Personalmaßnahme nach den §§ 38 bzw. 40 BDG, die nach § 38 Abs. 7 BDG in weiterer Folge mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre. Allfällige vom Beamten aufgrund der Vorverständigung erhobene Einwendungen sollen der DBeh als Entscheidungshilfe vor der bescheidmäßigen Verfügung der beabsichtigten Personalmaßnahme dienen; bei gravierenden Einwendungen hat die DBeh auf diese Weise noch die Möglichkeit zwanglos von der geplanten Personalmaßnahme Abstand zu nehmen. Derartige Einwendungen lösen daher noch keinen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides bei der DBeh aus. (BerK 12.2.2002, GZ 441/6-BK/01).Voraussetzung für den im Paragraph 73, Absatz eins, AVG geregelten "Übergang der Entscheidungspflicht” ist aber, dass bei der Behörde römisch eins. Instanz eine Entscheidungspflicht bestanden hat. Bei dem verfahrensgegenständlichen Schreiben der DBeh römisch eins. Instanz handelt es sich jedoch lediglich um die bei Versetzungen und qualifizierten Verwendungsänderungen vorgesehene Vorverständigung über eine beabsichtigte derartige Personalmaßnahme nach den Paragraphen 38, bzw. 40 BDG, die nach Paragraph 38, Absatz 7, BDG in weiterer Folge mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre. Allfällige vom Beamten aufgrund der Vorverständigung erhobene Einwendungen sollen der DBeh als Entscheidungshilfe vor der bescheidmäßigen Verfügung der beabsichtigten Personalmaßnahme dienen; bei gravierenden Einwendungen hat die DBeh auf diese Weise noch die Möglichkeit zwanglos von der geplanten Personalmaßnahme Abstand zu nehmen. Derartige Einwendungen lösen daher noch keinen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides bei der DBeh aus. (BerK 12.2.2002, GZ 441/6-BK/01).
Die bescheidmäßige Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Versetzungsverfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass eine Entscheidungspflicht der Dienstbehörde I. Instanz aufgrund des gemäß § 1 Abs. 1 DVG vorliegendenfalls anwendbaren § 73 AVG nicht vorliegt (VwGH 14.6.1995, 95/12/0135).Die bescheidmäßige Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Versetzungsverfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass eine Entscheidungspflicht der Dienstbehörde römisch eins. Instanz aufgrund des gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG vorliegendenfalls anwendbaren Paragraph 73, AVG nicht vorliegt (VwGH 14.6.1995, 95/12/0135).
Ein Übergang der Entscheidungspflicht an die BerK ist somit im vorliegenden Fall nicht möglich, weil nämlich gar keine Entscheidungspflicht der Erstinstanz gegeben war. Zwar handelt es sich bei der administrativen Zuordnung des Antragstellers zum "Personalpool" um eine Versetzung bzw. qualifizierte Verwendungsänderung, die eines bescheidmäßigen Abspruches bedurft hätte; dies ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens, das einen Übergang der Entscheidungspflicht über im Vorverfahren erhobene Einwendungen erreichen will.
Dokumentnummer
BEKRS_20030129_149_11_BK_02_01