RS Dok 2003/1/30 151/15-BK/02

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Veröffentlicht am 30.01.2003
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Rechtssatz

Nach der Verfassungsbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG ist die BerK, soweit dem für den vorliegenden Fall Bedeutung zukommt, nur für Absprüche über Personalmaßnahmen nach den §§ 38 und 40 BDG zuständig. Hiezu zählt auch der gemäß § 38 Abs. 7 BDG iVm § 40 Abs. 2 BDG vorzunehmende Abspruch, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe zu vertreten hat. Keinen Ansatz bietet die genannte Zuständigkeitsregelung aber dafür, dass auch eine Überprüfung der besoldungsrechtlichen Folgen einer solchen Personalmaßnahme in die Zuständigkeit der BerK fallen würde (BerK 28.6.2001, GZ 48/8-BK/01). Soweit sich die Berufung daher gegen den besoldungsrechtlichen Abspruch des erstinstanzlichen Bescheides richtet, war sie zurückzuweisen, zumal - mangels Anwendbarkeit des § 41a Abs. 6 BDG - gegen diesen Ausspruch eines obersten Organes der Bundesverwaltung eine Berufung schlechthin unzulässig ist, sodass eine Weiterleitung der Berufung an eine zuständige Berufungsbehörde gemäß § 6 AVG nicht in Betracht kommt.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG ist die BerK, soweit dem für den vorliegenden Fall Bedeutung zukommt, nur für Absprüche über Personalmaßnahmen nach den Paragraphen 38 und 40 BDG zuständig. Hiezu zählt auch der gemäß Paragraph 38, Absatz 7, BDG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, BDG vorzunehmende Abspruch, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe zu vertreten hat. Keinen Ansatz bietet die genannte Zuständigkeitsregelung aber dafür, dass auch eine Überprüfung der besoldungsrechtlichen Folgen einer solchen Personalmaßnahme in die Zuständigkeit der BerK fallen würde (BerK 28.6.2001, GZ 48/8-BK/01). Soweit sich die Berufung daher gegen den besoldungsrechtlichen Abspruch des erstinstanzlichen Bescheides richtet, war sie zurückzuweisen, zumal - mangels Anwendbarkeit des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG - gegen diesen Ausspruch eines obersten Organes der Bundesverwaltung eine Berufung schlechthin unzulässig ist, sodass eine Weiterleitung der Berufung an eine zuständige Berufungsbehörde gemäß Paragraph 6, AVG nicht in Betracht kommt.

Dokumentnummer

BEKRS_20030130_151_15_BK_02_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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