Norm
AVG §7 Abs1 Z4Rechtssatz
Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Behörde begründet ebenso wenig eine Befangenheit wie die von einem Verwaltungsorgan innerhalb seiner Zuständigkeit geübte Tätigkeit. Organwaltern kann nämlich grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (VwGH 23.9.1981, 2493/79, VwSlg. 10549 A/1981; 3.7.2000, 2000/09/0006). Aus der von einem Verwaltungsorgan innerhalb seiner Zuständigkeit geübten Tätigkeit muss nicht zwingend die Annahme seiner Befangenheit in anderer Funktion abgeleitet werden.
Dokumentnummer
DOKRS_20030131_103_8_DOK_02_03