RS Dok 2003/1/31 103/8-DOK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2003
beobachten
merken

Norm

AVG §7 Abs1 Z4
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Behörde begründet ebenso wenig eine Befangenheit wie die von einem Verwaltungsorgan innerhalb seiner Zuständigkeit geübte Tätigkeit. Organwaltern kann nämlich grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (VwGH 23.9.1981, 2493/79, VwSlg. 10549 A/1981; 3.7.2000, 2000/09/0006). Aus der von einem Verwaltungsorgan innerhalb seiner Zuständigkeit geübten Tätigkeit muss nicht zwingend die Annahme seiner Befangenheit in anderer Funktion abgeleitet werden.

Dokumentnummer

DOKRS_20030131_103_8_DOK_02_03
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten