RS Dok 2003/2/3 157/8-BK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2003
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Norm

BDG §41a Abs6
BDG §137
AVG §6 Abs1

Rechtssatz

Da sich der BW ausdrücklich nicht gegen die Versetzung wendet, sondern nur eine bessere Einstufung seines ArbPl will, ist keine Zuständigkeit der BerK gegeben. Die Berufung war daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG mangels Zuständigkeit der BerK unter Berücksichtigung des Erkenntnisses eines verstärkten Senates des VwGH vom 30.5.1996, VwSlg. 14.475/A, an die gemäß § 2 Abs. 2 DVG zuständige DBeh weiterzuleiten.Da sich der BW ausdrücklich nicht gegen die Versetzung wendet, sondern nur eine bessere Einstufung seines ArbPl will, ist keine Zuständigkeit der BerK gegeben. Die Berufung war daher gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG mangels Zuständigkeit der BerK unter Berücksichtigung des Erkenntnisses eines verstärkten Senates des VwGH vom 30.5.1996, VwSlg. 14.475/A, an die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, DVG zuständige DBeh weiterzuleiten.

Dokumentnummer

BEKRS_20030203_157_8_BK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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