Norm
BDG §45 Abs3Schlagworte
Einleitungsbeschluss, Meldepflicht hinsichtlich strafbarer Handlungen, Einhaltung des Dienstweges; Weitergabe von den Leiter der Dienststelle belastenden Informationen an fremde DienststelleRechtssatz
Die Regelungen des § 45 Abs. 3 BDG iVm den §§ 53 Abs. 1 und 54 Abs. 1 BDG zeigen, dass die Berechtigung zur Erstattung einer Strafanzeige (in Präzisierung der Bestimmungen der §§ 84 und 86 StPO) wegen des in Ausübung des Dienstes zur Kenntnis gelangten Verdachtes einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung nur bestimmten Funktionsträgern zukommt. Hingegen trifft den Beamten, der nicht zu diesen Funktionsträgern gehört, in dem vorher umschriebenen Verdachtsfall nur die nach § 53 Abs. 1 BDG bestehende allgemeine Meldepflicht an den Leiter der Dienststelle. Aus diesen Bestimmungen ist daher abzuleiten, dass ein Beamter an sich nicht berechtigt ist, anstelle des allein handlungspflichtigen Funktionsträgers unmittelbar selbst beim Staatsanwalt die Anzeige zu erstatten (vgl. VwGH 16.1.1992, VwSlg. 13.561A).Die Regelungen des Paragraph 45, Absatz 3, BDG in Verbindung mit den Paragraphen 53, Absatz eins und 54 Absatz eins, BDG zeigen, dass die Berechtigung zur Erstattung einer Strafanzeige (in Präzisierung der Bestimmungen der Paragraphen 84 und 86 StPO) wegen des in Ausübung des Dienstes zur Kenntnis gelangten Verdachtes einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung nur bestimmten Funktionsträgern zukommt. Hingegen trifft den Beamten, der nicht zu diesen Funktionsträgern gehört, in dem vorher umschriebenen Verdachtsfall nur die nach Paragraph 53, Absatz eins, BDG bestehende allgemeine Meldepflicht an den Leiter der Dienststelle. Aus diesen Bestimmungen ist daher abzuleiten, dass ein Beamter an sich nicht berechtigt ist, anstelle des allein handlungspflichtigen Funktionsträgers unmittelbar selbst beim Staatsanwalt die Anzeige zu erstatten vergleiche VwGH 16.1.1992, VwSlg. 13.561A).
Richtet sich der konkrete Tatverdacht eines Beamten hinsichtlich einer den Wirkungsbereich seiner Dienststelle betreffenden strafbaren Handlung gegen den Leiter dieser Dienststelle selbst, so sind die §§ 53 Abs. 1 und 54 Abs. 1 BDG teleologisch zu reduzieren und so zu verstehen, dass der Dienstweg unmittelbar zu der dem Dienststellenleiter übergeordneten Stelle führt. Die BerK vermag sich daher der Argumentation des BW, er habe die Umgehung des Dienstweges "aus nachvollziehbaren und ehrenhaften Gründen" gewählt, nicht anzuschließen. Vielmehr wäre der BW verpflichtet gewesen, seinen Verdacht, dass der Leiter seiner Dienststelle notwendige Verfolgungsmaßnahmen nach Feststellung von Suchtgiftmissbrauch im Bereich der von ihm geleiteten Justizanstalt unterlassen habe, dem Präsidenten des OLG als dem Anstaltsleiter übergeordnete DBeh zu melden. Abweisung.Richtet sich der konkrete Tatverdacht eines Beamten hinsichtlich einer den Wirkungsbereich seiner Dienststelle betreffenden strafbaren Handlung gegen den Leiter dieser Dienststelle selbst, so sind die Paragraphen 53, Absatz eins und 54 Absatz eins, BDG teleologisch zu reduzieren und so zu verstehen, dass der Dienstweg unmittelbar zu der dem Dienststellenleiter übergeordneten Stelle führt. Die BerK vermag sich daher der Argumentation des BW, er habe die Umgehung des Dienstweges "aus nachvollziehbaren und ehrenhaften Gründen" gewählt, nicht anzuschließen. Vielmehr wäre der BW verpflichtet gewesen, seinen Verdacht, dass der Leiter seiner Dienststelle notwendige Verfolgungsmaßnahmen nach Feststellung von Suchtgiftmissbrauch im Bereich der von ihm geleiteten Justizanstalt unterlassen habe, dem Präsidenten des OLG als dem Anstaltsleiter übergeordnete DBeh zu melden. Abweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20030220_31_10_BK_03_01