RS Dok 2003/2/20 158/9-BK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2003
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Norm

BDG §91
BDG §118 Abs1
BDG §123 Abs1
AVG §68 Abs1

Schlagworte

ergänzender Einleitungsbeschluss, Rechtskraft des vorangegangenen Einleitungsbeschlusses, Bindung, Umfang, Rechtspfleger, zu massiven Rückständen führende Arbeitsweise

Rechtssatz

Ausgehend von den bindenden Feststellungen in dem gegen den BW geführten Disziplinarverfahren und dem Umstand, dass die Arbeitsweise des BW praktisch seit Beginn seiner Tätigkeit als Rechtsprechungsorgan durch Rückstände gekennzeichnet ist, musste die BerK im Rahmen der ihr obliegenden kursorischen Prüfung der Verdachtslage bereits in ihrer Berufungsentscheidung vom 31.1.2002 davon ausgehen, dass der Verdacht, es handle sich bei den dem BW im Einleitungsbeschluss vom 11.10.2001 zur Last gelegten Verzögerungen in der Aktenbehandlung bzw. -erledigung nicht bloß um die Folgen einer lediglich vorübergehend gegebenen Arbeitsbelastung oder Auswirkungen der Schwankungen seiner Arbeitskraft, hinreichend begründet ist.

Diese Feststellungen zur subjektiven Vorwerfbarkeit der dem BW angelasteten Verzögerungsvorwürfe im vorausgegangenen Berufungsbescheid vom 31.1.2002 sind auch für die Entscheidung über die hier vorliegende Berufung maßgeblich: Jeder Bescheid bewirkt mit seiner Erlassung eine Beeinflussung der (individuellen) Rechtslage. Mit dieser normativen Wirkung des Bescheides ist auch eine Gestaltungs- und Feststellungswirkung verbunden, d.h., die Parteien und Behörden (in Bezug auf die betroffenen Parteien) haben den Inhalt eines gültigen und rechtskräftigen Bescheides als maßgeblich zu betrachten und sich daran zu halten (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht², 531f).Diese Feststellungen zur subjektiven Vorwerfbarkeit der dem BW angelasteten Verzögerungsvorwürfe im vorausgegangenen Berufungsbescheid vom 31.1.2002 sind auch für die Entscheidung über die hier vorliegende Berufung maßgeblich: Jeder Bescheid bewirkt mit seiner Erlassung eine Beeinflussung der (individuellen) Rechtslage. Mit dieser normativen Wirkung des Bescheides ist auch eine Gestaltungs- und Feststellungswirkung verbunden, d.h., die Parteien und Behörden (in Bezug auf die betroffenen Parteien) haben den Inhalt eines gültigen und rechtskräftigen Bescheides als maßgeblich zu betrachten und sich daran zu halten vergleiche Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht², 531f).

Diese Verbindlichkeit der Feststellungen im Vorbescheid der BerK zur Schuldfrage reicht zumindest so weit, als sich die Zeiträume der im Nachtrags-Einleitungsbeschluss angelasteten Verzögerungen mit dem vom vorausgegangenen Einleitungsbeschluss umfassten Zeitraum decken. Im Rahmen der vorzunehmenden Grobprüfung kann aber auch davon ausgegangen werden, dass die zu Rückständen führende Arbeitsweise des BW in dem von der Nachtragsanzeige umfassten Umfang nicht bloß Folge einer temporären Arbeitsüberlastung, sondern Fortsetzung einer geradezu als habituell anzusehenden rückstandsträchtigen Arbeitsweise ist.

Die mit der materiellen Rechtskraft des Bescheides verbundenen normativen Wirkungen finden ihre Grenzen darin, dass der Sachverhalt unverändert ist und das Sachbegehren sowie deren Rechtsgrundlage identisch sind.

Aus dem mittlerweile eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten ergibt sich die uneingeschränkte subjektive Vorwerfbarkeit der dem BW angelasteten Dienstpflichtverletzungen.

Danach bestehen beim BW keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Störung oder Erkrankung. Ebenso wenig fanden sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tief greifenden Persönlichkeitsstörung. Seit Jahren bestehende gewisse neurotische Tendenzen, Unangenehmes vor sich herzuschieben, haben nicht Krankheitswert im medizinischen Sinn. Die im Zusammenhang mit den auftretenden Schwierigkeiten beim BW ausgelösten psychovegetativen Spannungszustände und Schlafstörungen wurden vom SV als Folgen dieser Entwicklung und nicht als deren Ursache beurteilt.

Zusammengefasst besteht somit kein Anlass für eine Einstellung des Verfahrens, auch nicht hinsichtlich der über den bereits in Rechtskraft erwachsenen Einleitungsbeschluss hinausgehenden Anschuldigungspunkte.

Dokumentnummer

BEKRS_20030220_158_9_BK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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