RS Vwgh 2004/9/10 2004/12/0044

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs5 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0267 E 28. Juni 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Dienstantritt im Sinn des § 15 Abs 5 letzter Satz GehG kann es nicht bloß auf das Erscheinen des Beamten am Arbeitsplatz und seine Dienstbereitschaft ankommen, um den Eintritt des Ruhens nach einer mehr als einmonatigen Abwesenheit aus einem sonstigen Grund als nach § 15 Abs 5 erster Satz GehG zu verhindern: Vielmehr bedarf es in diesem Fall auch einer tatsächlichen entweder auf Anordnung oder zumindest mit Billigung eines Vertreters des Dienstgebers vom Beamten tatsächlich erbrachten Dienstverrichtung (in seiner anspruchsbegründenden Verwendung) (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120044.X05

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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