Norm
AVG §58Rechtssatz
Nach Art. 8 B-VG ist die Staatssprache Deutsch. Demnach sind alle Anordnungen der Staatsorgane in deutscher Sprache zu treffen und hat der amtliche Verkehr in Deutsch zu erfolgen (vgl. zB VfSlg. 9233 oder VwSlg. 11081/A). Die im Bereich des BMLV gehäufte Verwendung von Abkürzungen, deren Inhalt sogar vielen Ressortangehörigen nicht klar ist, genügt nicht den Anforderungen, welche die Bundesverfassung an die Formulierung von Bescheiden durch Behörden stellt.Nach Artikel 8, B-VG ist die Staatssprache Deutsch. Demnach sind alle Anordnungen der Staatsorgane in deutscher Sprache zu treffen und hat der amtliche Verkehr in Deutsch zu erfolgen vergleiche zB VfSlg. 9233 oder VwSlg. 11081/A). Die im Bereich des BMLV gehäufte Verwendung von Abkürzungen, deren Inhalt sogar vielen Ressortangehörigen nicht klar ist, genügt nicht den Anforderungen, welche die Bundesverfassung an die Formulierung von Bescheiden durch Behörden stellt.
Dokumentnummer
BEKRS_20030225_170_9_BK_02_02