RS Dok 2003/3/6 89/7-DOK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2003
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §93 Abs1
BDG §95 Abs2
SMG 1997 §27 Abs1
StGB §302 Abs1
StVO §5 Abs1
StVO §99 Abs1 litb
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, Einfuhr, Erwerb und Besitz von Suchtgift, Lenken eines Kfz in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung, unberechtigte EKIS- Abfrage, rechtskräftige strafgerichtliche und verwaltungsstrafbehördliche Verurteilungen, Untragbarkeitsgrundsatz, Entlassung

Rechtssatz

Der Besch hat durch seinen mehrjährigen Drogenkonsum bzw. durch das Einführen von Drogen in das Bundesgebiet eine schwer wiegende Dienstpflichtverletzung gesetzt, durch die das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Dienstführung unwiederbringlich zerstört wurde. In Ansehung des hohen Stellenwertes, der der Bekämpfung des Suchtgiftmissbrauches zukommt, hat der Besch durch das ihm angelastete Fehlverhalten den Kernbereich seiner Dienstpflichten verletzt. Ein solches, über einen langen Zeitraum fortgesetztes Fehlverhalten ist nach Art und Schwere der vom Besch gesetzten Straftat geeignet, die Untragbarkeit des Besch für eine weitere Dienstverrichtung zu begründen, weil ein Beamter, in dessen Aufgabenbereich die Bekämpfung des Suchtmittelkonsums fällt, für die weitere Dienstverrichtung nicht mehr als zuverlässig angesehen werden kann, wenn er selbst Vergehen nach dem SMG setzt (sinngemäß dazu VwGH 26.6.1997, 95/09/0223). Gerade der Exekutivdienst erfordert ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten (VwGH 19.11.1997, 96/09/0218).

Angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftat kommt eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung nicht in Betracht.

DK:   Entlassung (Ber d Besch)

DOK:  Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20030306_89_7_DOK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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