Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
Nichtbefolgung einer Weisung, Versenden einer E-Mail mit sexuellem Inhalt an größeren Personenkreis, geringe Schuld, Einstellung, Voraussetzungen, Spezialprävention, GeneralpräventionRechtssatz
Unbestritten ist, dass der Besch ein E-Mail mit offensichtlich sexuellem Inhalt, das nicht für den Dienstgebrauch bestimmt war, an eine bestimmte Personengruppe einer anderen Dienststelle versendet hat. Er hat damit einen Erlass der Dienstbehörde, wonach das Einbringen und Versenden von E-Mails bzw. entsprechenden Attachements mit sexuellen, inkrimierenden oder abstoßenden Inhalten, die nicht den allgemein anerkannt guten Sitten entsprechen, ausdrücklich verboten ist, missachtet.
Den Ausführungen des DA in der Berufung gegen die Einstellung des DiszVerf ist insoferne zuzustimmen, dass die Nichtbeachtung einer Weisung (sei es Einzelweisung, Erlass oder Dienstanweisung) nicht alleine dadurch zum Bagatelldelikt wird, wenn die für die Dienstpflichtverletzung aufgewendete Dienstzeit minimal und die benötigte Speicherkapazität unbedeutend war.
Ferner wird auf die stRsp des VwGH hingewiesen, wonach der Einstellungstatbestand des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG von materieller Art ist. Dies setzt voraus, dass der vorgeworfene Sachverhalt auf seine Richtigkeit und seine disziplinarrechtliche Stichhaltigkeit und Vollständigkeit zu prüfen ist (vgl. zB VwGH 19.10.1990, 90/09/0098).Ferner wird auf die stRsp des VwGH hingewiesen, wonach der Einstellungstatbestand des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG von materieller Art ist. Dies setzt voraus, dass der vorgeworfene Sachverhalt auf seine Richtigkeit und seine disziplinarrechtliche Stichhaltigkeit und Vollständigkeit zu prüfen ist vergleiche zB VwGH 19.10.1990, 90/09/0098).
Von der DK wurde auch nicht einmal ansatzweise überprüft, ob eine Verletzung von § 7 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 8 Bundesgleichbehandlungsgesetz vorliegt. So wurde keiner der betroffenen Adressaten zumindest über sein subjektives Befinden befragt. Ebensowenig wurden von der DK die generalpräventiven Aspekte berücksichtigt. Der Ber des DA war daher Folge zu geben und die Angelegenheit zur Fortfahrung des DiszVerf an die DK zurückzuverweisen.Von der DK wurde auch nicht einmal ansatzweise überprüft, ob eine Verletzung von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Bundesgleichbehandlungsgesetz vorliegt. So wurde keiner der betroffenen Adressaten zumindest über sein subjektives Befinden befragt. Ebensowenig wurden von der DK die generalpräventiven Aspekte berücksichtigt. Der Ber des DA war daher Folge zu geben und die Angelegenheit zur Fortfahrung des DiszVerf an die DK zurückzuverweisen.
Dokumentnummer
BEKRS_20030306_106_12_BK_02_01