Norm
BDG §38 Abs2Schlagworte
Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse, Dienstpflichtverletzung, strafgerichtliche und disziplinarrechtliche Verurteilung, für den Beamten schonendste Variante, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kein StrafcharakterRechtssatz
Der straf- und disziplinarrechtlich bereits geahndete Sachverhalt rechtfertigt nach Ansicht der Berk die Annahme, dass sich der BW sowohl als Führungskraft disqualifiziert als auch die einem Vorgesetzten immanente Vorbildfunktion auf das Schwerste beeinträchtigt hat. Es steht auch außer Zweifel, dass ein erheblicher Vertrauensverlust durch die Verhaltensweise des BW eingetreten ist. Nach Maßgabe dieser objektivierten Umstände war die Dienstbehörde daher gehalten, den BW jedenfalls von seinem bisherigen ArbPl als Referatsleiter abzuberufen.
Demgegenüber ist aber durch das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses nicht jede weitere Personalmaßnahme zu rechtfertigen. Vielmehr obliegt es der Dienstbehörde, den Beamten unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten sowie selbstverständlich auch auf den die Verwendungsänderung begründenden Sachverhalt auf einem adäquaten ArbPl einzusetzen. (vgl. BerK 27.6.2001, GZ 40/7-BK/01). Im Lichte des auch im gegenständlichen Fall anzuwendenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie unter dem Gesichtspunkt, dass die konkret vorgenommene eklatante Verringerung der dem BW auf dem neuen ArbPl gebührenden Funktionszulage einer verfassungswidrigen "Doppelbestrafung" nahe kommen kann, wäre die Dienstbehörde zunächst verpflichtet gewesen, ungeachtet der objektivierten Notwendigkeit der Abberufung des BW von der bisherigen Verwendung, eine nähere Prüfung vorzunehmen, ob dem Beamten eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung adäquatere Verwendung zugewiesen werden kann. Da dies nicht erfolgt ist, war der angef Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zu diesem Zwecke gemäß § 66 Abs.2 AVG zurückzuverweisen.Demgegenüber ist aber durch das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses nicht jede weitere Personalmaßnahme zu rechtfertigen. Vielmehr obliegt es der Dienstbehörde, den Beamten unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten sowie selbstverständlich auch auf den die Verwendungsänderung begründenden Sachverhalt auf einem adäquaten ArbPl einzusetzen. vergleiche BerK 27.6.2001, GZ 40/7-BK/01). Im Lichte des auch im gegenständlichen Fall anzuwendenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie unter dem Gesichtspunkt, dass die konkret vorgenommene eklatante Verringerung der dem BW auf dem neuen ArbPl gebührenden Funktionszulage einer verfassungswidrigen "Doppelbestrafung" nahe kommen kann, wäre die Dienstbehörde zunächst verpflichtet gewesen, ungeachtet der objektivierten Notwendigkeit der Abberufung des BW von der bisherigen Verwendung, eine nähere Prüfung vorzunehmen, ob dem Beamten eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung adäquatere Verwendung zugewiesen werden kann. Da dies nicht erfolgt ist, war der angef Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zu diesem Zwecke gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückzuverweisen.
Dokumentnummer
BEKRS_20030311_3_8_BK_03_01