Norm
BDG §113Rechtssatz
Der normökonomische Sinn der Verfahrensverbindung ist darin gelegen, dass - bei gleichgelagerten Tatvorwürfen im Hinblick auf weitestgehende Identität des zugrunde liegenden Deliktes (Tat, bzw. Zeit und Ort der Begehung) ein verfahrensbeschleunigender Effekt erzielt werden kann. Erforderlich ist dazu freilich, dass den Mittätern im Wesentlichen derselbe Deliktsvorwurf trifft. Nach den "präziseren" Normen der §§ 55 ff. StPO hat eine Verfahrensverbindung dann stattzufinden, wenn die Tat von mehreren Personen begangen wurde bzw. strafbare Handlungen in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (§ 56 Abs. 1 StPO). Unter den in § 57 StPO genannten Voraussetzungen kann jedoch ein abgesondertes Verfahren durchgeführt werden. Diese - als Ermessensbestimmung zu wertende - Norm gestattet es dem Gericht, eine Trennung der Strafverfahren dann herbeizuführen, wenn dadurch eine Erschwerung des Verfahrens (bzw. der mehreren Verfahren) zu erwarten ist.Der normökonomische Sinn der Verfahrensverbindung ist darin gelegen, dass - bei gleichgelagerten Tatvorwürfen im Hinblick auf weitestgehende Identität des zugrunde liegenden Deliktes (Tat, bzw. Zeit und Ort der Begehung) ein verfahrensbeschleunigender Effekt erzielt werden kann. Erforderlich ist dazu freilich, dass den Mittätern im Wesentlichen derselbe Deliktsvorwurf trifft. Nach den "präziseren" Normen der Paragraphen 55, ff. StPO hat eine Verfahrensverbindung dann stattzufinden, wenn die Tat von mehreren Personen begangen wurde bzw. strafbare Handlungen in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (Paragraph 56, Absatz eins, StPO). Unter den in Paragraph 57, StPO genannten Voraussetzungen kann jedoch ein abgesondertes Verfahren durchgeführt werden. Diese - als Ermessensbestimmung zu wertende - Norm gestattet es dem Gericht, eine Trennung der Strafverfahren dann herbeizuführen, wenn dadurch eine Erschwerung des Verfahrens (bzw. der mehreren Verfahren) zu erwarten ist.
Gleiches gilt für das Verwaltungsstrafrecht: § 29 Abs. 2 VStG spricht davon, ein Strafverfahren "womöglich" gegen sämtliche Personen durchzuführen, dass aber aus Zweckmäßigkeitsgründen abgesonderte Verfahren durchzuführen sind.Gleiches gilt für das Verwaltungsstrafrecht: Paragraph 29, Absatz 2, VStG spricht davon, ein Strafverfahren "womöglich" gegen sämtliche Personen durchzuführen, dass aber aus Zweckmäßigkeitsgründen abgesonderte Verfahren durchzuführen sind.
Dokumentnummer
BEKRS_20030320_36_9_BK_03_01