Norm
BDG §118 Abs2Rechtssatz
Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbeschlusses die Bestimmungen des Disziplinarrechtes auf den BW infolge rechtskräftiger Beendigung des öffentlich-rechtliches Dienstverhältnisses nicht mehr anwendbar waren, war der angefochtene EinlBeschl ersatzlos zu beheben und die dagegen erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Dokumentnummer
BEKRS_20030325_35_9_BK_03_01