Norm
BDG §38 Abs2Schlagworte
KriminalBea, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Ladendiebstahl und Verleitung zum Amtsmissbrauch, Versetzung, VertrauensverlustRechtssatz
Die DienstBeh hat sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in ihrer Entscheidung schlüssig dargelegt, warum sich das Fehlverhalten (Ladendiebstahl) des BW ohne dessen Versetzung auf den geordneten Dienstbetrieb der Kriminalabteilung äußerst negativ auswirken würde. Belastende Konfrontationen mit Kollegen und den Vorgesetzten des BW in der Kriminalabteilung wären vorprogrammiert, wenn es beispielsweise um wechselseitiges Vertrauen, Kooperation und Zusammenarbeit im Zuge kriminalpolizeilicher Amtshandlungen geht. Solche Situationen sind einem geordneten Dienst abträglich, weswegen die verfügte Versetzung des BW von der Kriminalabteilung zu einem Gendarmerieposten notwendig ist.
Im Übrigen können die Verfehlungen des BW, insbesondere dessen rechtskräftige strafrechtliche Bestrafung wegen des Verbrechens gemäß §§ 12, 15, 302 StGB (Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt) nicht als Vorfälle minderen Grades gewertet werden. Die Abberufung des BW vom bisherigen ArbPl bei der Kriminalabteilung und seine Verwendung beim GP X. war daher nicht nur gerechtfertigt, sondern im Hinblick auf die besondere Stellung eines Kriminalbeamten und das damit verbundene Vertrauen der Bevölkerung, ein Kriminalbeamter verstoße nicht gegen strafgesetzliche Bestimmungen, geboten.Im Übrigen können die Verfehlungen des BW, insbesondere dessen rechtskräftige strafrechtliche Bestrafung wegen des Verbrechens gemäß Paragraphen 12, 15, 302, StGB (Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt) nicht als Vorfälle minderen Grades gewertet werden. Die Abberufung des BW vom bisherigen ArbPl bei der Kriminalabteilung und seine Verwendung beim Gesetzgebungsperiode römisch zehn. war daher nicht nur gerechtfertigt, sondern im Hinblick auf die besondere Stellung eines Kriminalbeamten und das damit verbundene Vertrauen der Bevölkerung, ein Kriminalbeamter verstoße nicht gegen strafgesetzliche Bestimmungen, geboten.
Abweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20030325_167_8_BK_02_01