RS Dok 2003/3/25 167/8-BK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2003
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Norm

BDG §38 Abs2
BDG §38 Abs3 Z4
StGB §127
StGB §302
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

KriminalBea, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Ladendiebstahl und Verleitung zum Amtsmissbrauch, Versetzung, Vertrauensverlust

Rechtssatz

Die DienstBeh hat sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in ihrer Entscheidung schlüssig dargelegt, warum sich das Fehlverhalten (Ladendiebstahl) des BW ohne dessen Versetzung auf den geordneten Dienstbetrieb der Kriminalabteilung äußerst negativ auswirken würde. Belastende Konfrontationen mit Kollegen und den Vorgesetzten des BW in der Kriminalabteilung wären vorprogrammiert, wenn es beispielsweise um wechselseitiges Vertrauen, Kooperation und Zusammenarbeit im Zuge kriminalpolizeilicher Amtshandlungen geht. Solche Situationen sind einem geordneten Dienst abträglich, weswegen die verfügte Versetzung des BW von der Kriminalabteilung zu einem Gendarmerieposten notwendig ist.

Im Übrigen können die Verfehlungen des BW, insbesondere dessen rechtskräftige strafrechtliche Bestrafung wegen des Verbrechens gemäß §§ 12, 15, 302 StGB (Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt) nicht als Vorfälle minderen Grades gewertet werden. Die Abberufung des BW vom bisherigen ArbPl bei der Kriminalabteilung und seine Verwendung beim GP X. war daher nicht nur gerechtfertigt, sondern im Hinblick auf die besondere Stellung eines Kriminalbeamten und das damit verbundene Vertrauen der Bevölkerung, ein Kriminalbeamter verstoße nicht gegen strafgesetzliche Bestimmungen, geboten.Im Übrigen können die Verfehlungen des BW, insbesondere dessen rechtskräftige strafrechtliche Bestrafung wegen des Verbrechens gemäß Paragraphen 12, 15, 302, StGB (Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt) nicht als Vorfälle minderen Grades gewertet werden. Die Abberufung des BW vom bisherigen ArbPl bei der Kriminalabteilung und seine Verwendung beim Gesetzgebungsperiode römisch zehn. war daher nicht nur gerechtfertigt, sondern im Hinblick auf die besondere Stellung eines Kriminalbeamten und das damit verbundene Vertrauen der Bevölkerung, ein Kriminalbeamter verstoße nicht gegen strafgesetzliche Bestimmungen, geboten.

Abweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20030325_167_8_BK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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