RS Dok 2003/3/27 98/10-DOK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2003
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Norm

AVG §63 Abs3
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Berufung, begründeter Berufungsantrag, Strafberufung, Teilrechtskraft hinsichtlich Schuldfrage

Rechtssatz

Richtet sich der Berufungsantrag nur gegen die erstinstanzliche Strafzumessung, so wird der in erster Instanz ergangene Schuldspruch bereits mit Ablauf der Berufungsfrist rechtskräftig, bevor ein rechtskräftiger Ausspruch über die Strafzumessung vorliegt. Im Fall des Eintrittes einer derartigen Teilrechtskraft ist aber der Ausspruch über die Schuldfrage eines Straferkenntnisses der Überprüfung durch die Rechtsmittelbehörde und in der Folge durch den VwGH entzogen (VwGH 26.4.1979, VwSlg. 9828 A; 29.11.1991, 90/04/0145).

Einen bereits rechtskräftigen Freispruch von einer Anschuldigung darf die DOK gemäß § 66 Abs. 4 AVG nicht in einen Schuldspruch abändern (VwGH 3.9.2002, 99/09/0152). Der DOK kam im Rahmen der "Sache" iSd § 66 Abs. 4 AVG daher lediglich die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung im Rahmen des (auf die Höhe der Disziplinarstrafe eingeschränkten) Berufungsantrages zu.Einen bereits rechtskräftigen Freispruch von einer Anschuldigung darf die DOK gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht in einen Schuldspruch abändern (VwGH 3.9.2002, 99/09/0152). Der DOK kam im Rahmen der "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG daher lediglich die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung im Rahmen des (auf die Höhe der Disziplinarstrafe eingeschränkten) Berufungsantrages zu.

Da die zu den einzelnen inkriminierten Disziplinarverfehlungen in erster Instanz ergangenen Freisprüche aber in Rechtskraft erwachsen sind, war die Berufung gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 105 Z 1 BDG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.Da die zu den einzelnen inkriminierten Disziplinarverfehlungen in erster Instanz ergangenen Freisprüche aber in Rechtskraft erwachsen sind, war die Berufung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, Ziffer eins, BDG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

DK: Freispruch in allen Anschuldigungspunkten

              (Strafberufung d DA)

DOK: Zurückweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20030327_98_10_DOK_02_03
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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