Norm
AVG §63 Abs3Schlagworte
Berufung, begründeter Berufungsantrag, Strafberufung, Teilrechtskraft hinsichtlich SchuldfrageRechtssatz
Bei deutlicher Bescheidgestaltung kommt der Bezeichnung des Gegenstandes der Berufung entsprechende Bedeutung zu, sodass eine Auslegung oder Umdeutung einer diesbezüglich eindeutigen Parteierklärung nicht in Betracht kommt (VwGH 19.5.1993, 92/13/0269). Den Berufungsbehörden kommt auch im Disziplinarverfahren lediglich in dem durch die Berufungsanträge gesteckten Rahmen eine Sachentscheidungsbefugnis zu. Der Berufungsantrag umgrenzt iSd § 63 Abs. 3 AVG die Abänderungsbefugnis der Behörde zweiter Instanz, er ist Maßstab für den Umfang der rechtlichen Überprüfung; eine Überschreitung des durch den Berufungsantrag gezogenen Überprüfungsrahmens stellt einen Eingriff in die Teilrechtskraft dar (VwGH 31.5.1951, 2333/50, VwSlg. 2122 A; 22.12.1992, 91/04/0269; 27.6.2001, 99/09/0194).Bei deutlicher Bescheidgestaltung kommt der Bezeichnung des Gegenstandes der Berufung entsprechende Bedeutung zu, sodass eine Auslegung oder Umdeutung einer diesbezüglich eindeutigen Parteierklärung nicht in Betracht kommt (VwGH 19.5.1993, 92/13/0269). Den Berufungsbehörden kommt auch im Disziplinarverfahren lediglich in dem durch die Berufungsanträge gesteckten Rahmen eine Sachentscheidungsbefugnis zu. Der Berufungsantrag umgrenzt iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG die Abänderungsbefugnis der Behörde zweiter Instanz, er ist Maßstab für den Umfang der rechtlichen Überprüfung; eine Überschreitung des durch den Berufungsantrag gezogenen Überprüfungsrahmens stellt einen Eingriff in die Teilrechtskraft dar (VwGH 31.5.1951, 2333/50, VwSlg. 2122 A; 22.12.1992, 91/04/0269; 27.6.2001, 99/09/0194).
Dokumentnummer
DOKRS_20030327_98_10_DOK_02_02