RS Dok 2003/3/27 98/10-DOK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2003
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Norm

AVG §63 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Berufung, begründeter Berufungsantrag, Strafberufung, Teilrechtskraft hinsichtlich Schuldfrage

Rechtssatz

Bei deutlicher Bescheidgestaltung kommt der Bezeichnung des Gegenstandes der Berufung entsprechende Bedeutung zu, sodass eine Auslegung oder Umdeutung einer diesbezüglich eindeutigen Parteierklärung nicht in Betracht kommt (VwGH 19.5.1993, 92/13/0269). Den Berufungsbehörden kommt auch im Disziplinarverfahren lediglich in dem durch die Berufungsanträge gesteckten Rahmen eine Sachentscheidungsbefugnis zu. Der Berufungsantrag umgrenzt iSd § 63 Abs. 3 AVG die Abänderungsbefugnis der Behörde zweiter Instanz, er ist Maßstab für den Umfang der rechtlichen Überprüfung; eine Überschreitung des durch den Berufungsantrag gezogenen Überprüfungsrahmens stellt einen Eingriff in die Teilrechtskraft dar (VwGH 31.5.1951, 2333/50, VwSlg. 2122 A; 22.12.1992, 91/04/0269; 27.6.2001, 99/09/0194).Bei deutlicher Bescheidgestaltung kommt der Bezeichnung des Gegenstandes der Berufung entsprechende Bedeutung zu, sodass eine Auslegung oder Umdeutung einer diesbezüglich eindeutigen Parteierklärung nicht in Betracht kommt (VwGH 19.5.1993, 92/13/0269). Den Berufungsbehörden kommt auch im Disziplinarverfahren lediglich in dem durch die Berufungsanträge gesteckten Rahmen eine Sachentscheidungsbefugnis zu. Der Berufungsantrag umgrenzt iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG die Abänderungsbefugnis der Behörde zweiter Instanz, er ist Maßstab für den Umfang der rechtlichen Überprüfung; eine Überschreitung des durch den Berufungsantrag gezogenen Überprüfungsrahmens stellt einen Eingriff in die Teilrechtskraft dar (VwGH 31.5.1951, 2333/50, VwSlg. 2122 A; 22.12.1992, 91/04/0269; 27.6.2001, 99/09/0194).

Dokumentnummer

DOKRS_20030327_98_10_DOK_02_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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