RS Dok 2003/3/28 4/20-BK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2003
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Norm

BDG §38 Abs6
BDG §38 Abs7
BDG §41a Abs6
BDG §44 Abs3
AVG §58
AVG §59

Schlagworte

qualifizierte Verwendungsänderung, Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes, Dienstbefehl, Weisung, Remonstration durch Berufung, Zuständigkeit der BerK, keine

Rechtssatz

Mit der angefochtenen Erledigung wurde dem BW offensichtlich unter Umgehung der für qualifizierte Verwendungsänderungen vorgesehenen Bescheidform und ohne Angabe einer Rechtsgrundlage ein neuer, geringwertigerer ArbPl zugewiesen.

Für die Zulässigkeit der Berufung an die BerK ist entscheidend, ob die bekämpfte Erledigung einen Bescheid darstellt oder nicht; nicht entscheidend ist, ob die Personalmaßnahme rechtens mit Bescheid statt mit Weisung hätte erfolgen müssen (vgl. VwGH 12.4.1999, 98/12/0510).Für die Zulässigkeit der Berufung an die BerK ist entscheidend, ob die bekämpfte Erledigung einen Bescheid darstellt oder nicht; nicht entscheidend ist, ob die Personalmaßnahme rechtens mit Bescheid statt mit Weisung hätte erfolgen müssen vergleiche VwGH 12.4.1999, 98/12/0510).

Nach dem Gesamtbild der Erledigung handelt es sich bei der angefochtenen Erledigung nicht um einen Bescheid, sondern um eine schriftliche Weisung. Dieser Schluss ergibt sich nicht nur aus dem Mangel der vorgesehenen wesentlichen formellen und inhaltlichen Voraussetzungen, sondern auch daraus, dass die Angabe der Rechtsgrundlage fehlt und die im § 38 Abs. 6 BDG vorgesehenen Verfahrensschritte nicht eingehalten wurden.Nach dem Gesamtbild der Erledigung handelt es sich bei der angefochtenen Erledigung nicht um einen Bescheid, sondern um eine schriftliche Weisung. Dieser Schluss ergibt sich nicht nur aus dem Mangel der vorgesehenen wesentlichen formellen und inhaltlichen Voraussetzungen, sondern auch daraus, dass die Angabe der Rechtsgrundlage fehlt und die im Paragraph 38, Absatz 6, BDG vorgesehenen Verfahrensschritte nicht eingehalten wurden.

Die vom BW mit Berufung bekämpfte Erledigung ist nach Auffassung der BerK nicht als Bescheid, sondern als schriftliche Weisung zu werten.

Gegen die demnach als Weisung zu wertende Verfügung ist der BW daher berechtigt und verpflichtet, nach § 44 Abs. 3 BDG vorzugehen. Die im gegebenen Zusammenhang erhobene Berufung erfüllt die Voraussetzungen für eine Remonstration. Aufgrund des bei der belangten Behörde eingebrachten Berufungsschriftsatzes war für die DienstBeh erkennbar, welche rechtlichen Bedenken gegen diese Weisung bestehen; es liegt auch kein mutwilliges oder missbräuchliches Vorbringen des BW vor. Der Regelungszweck des Remonstrationsrechtes erschöpft sich nicht in der Beschaffung eines Beweismittels durch den Beamten für bloß mündlich erteilte Weisungen, es besteht vielmehr auch gegenüber schriftlich erteilten Weisungen (VwGH 30.3.1989, 86/09/0100). Dem BDG lässt sich auch keine ausdrückliche Formvorschrift für die Remonstration entnehmen; die Bezeichnung der Einwände als "Remonstration" oder ein ausdrückliches Verlangen, die erteilte Weisung wegen der geäußerten Bedenken neuerlich schriftlich zu erteilen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Gegen die demnach als Weisung zu wertende Verfügung ist der BW daher berechtigt und verpflichtet, nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG vorzugehen. Die im gegebenen Zusammenhang erhobene Berufung erfüllt die Voraussetzungen für eine Remonstration. Aufgrund des bei der belangten Behörde eingebrachten Berufungsschriftsatzes war für die DienstBeh erkennbar, welche rechtlichen Bedenken gegen diese Weisung bestehen; es liegt auch kein mutwilliges oder missbräuchliches Vorbringen des BW vor. Der Regelungszweck des Remonstrationsrechtes erschöpft sich nicht in der Beschaffung eines Beweismittels durch den Beamten für bloß mündlich erteilte Weisungen, es besteht vielmehr auch gegenüber schriftlich erteilten Weisungen (VwGH 30.3.1989, 86/09/0100). Dem BDG lässt sich auch keine ausdrückliche Formvorschrift für die Remonstration entnehmen; die Bezeichnung der Einwände als "Remonstration" oder ein ausdrückliches Verlangen, die erteilte Weisung wegen der geäußerten Bedenken neuerlich schriftlich zu erteilen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Davon ausgehend vertritt die BerK die Auffassung, dass die vom BW mit Berufung bekämpfte schriftliche Weisung im Hinblick auf die Remonstration nach § 44 Abs. 3 BDG als zurückgezogen gilt.Davon ausgehend vertritt die BerK die Auffassung, dass die vom BW mit Berufung bekämpfte schriftliche Weisung im Hinblick auf die Remonstration nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG als zurückgezogen gilt.

Da der von dem BW mit Berufung bekämpften Erledigung jedenfalls nicht die Bedeutung eines Bescheides zukommt, dies aber die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung nach § 41a Abs. 6 BDG ist, war die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.Da der von dem BW mit Berufung bekämpften Erledigung jedenfalls nicht die Bedeutung eines Bescheides zukommt, dies aber die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung nach Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG ist, war die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Dokumentnummer

BEKRS_20030328_4_20_BK_03_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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