RS Dok 2003/4/3 12/8-DOK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2003
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Schlagworte

Schuld, Zurechnungsfähigkeit, Sachverständigengutachten

Rechtssatz

Ob zum Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzung von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit des Besch auszugehen ist, ist eine Rechtsfrage, die, wenn objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen eines derartigen Zustandes vorliegen - von der Behörde mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu lösen ist, wobei in der Regel die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie erforderlich sein wird (VwGH 18.11.1989, 89/09/0023; 19.12.1996, 95/09/0153; 17.12.1998, 96/09/0394). Im Berufungsfall hält die DOK aufgrund der Aktenlage und des Berufungsvorbringens des Besch zur Klärung der Zurechnungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten die Einholung eines Gutachtens aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie sowie ergänzende Ermittlungen durch die DK für unerlässlich.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20030403_12_8_DOK_03_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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