RS Dok 2003/4/4 171/9-BK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2003
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Norm

BDG §38 Abs2
BDG §38 Abs3 Z4
AVG §66 Abs2

Schlagworte

erhebliches Spannungsverhältnis, Versetzung auf Antrag, behauptete Ausübung von Druck, mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen

Rechtssatz

Im Vordergrund der für eine Versetzung entscheidenden Überlegungen haben dienstliche Interessen zu stehen. Diese dienstlichen Interessen bestehen insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes. Resultieren die Konflikte und Spannungen aus unrechtmäßigen Handlungen eines Bediensteten, so besteht im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten die Verpflichtung, diese aufzuzeigen. Zu versetzen ist der für die unrechtmäßigen Handlungen verantwortliche Bedienstete.

Es obliegt der Dienstbehörde, die für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses maßgeblichen Umstände und Merkmale objektiv zu prüfen; dies ist unter Berücksichtigung der - vom BW behaupteten unter einer "Drucksituation" erfolgten - "freiwilligen" Versetzung nicht geschehen. Zurückverweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20030404_171_9_BK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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