Norm
BDG §38 Abs2Schlagworte
erhebliches Spannungsverhältnis, Versetzung auf Antrag, behauptete Ausübung von Druck, mangelhafte SachverhaltsfeststellungenRechtssatz
Im Vordergrund der für eine Versetzung entscheidenden Überlegungen haben dienstliche Interessen zu stehen. Diese dienstlichen Interessen bestehen insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes. Resultieren die Konflikte und Spannungen aus unrechtmäßigen Handlungen eines Bediensteten, so besteht im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten die Verpflichtung, diese aufzuzeigen. Zu versetzen ist der für die unrechtmäßigen Handlungen verantwortliche Bedienstete.
Es obliegt der Dienstbehörde, die für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses maßgeblichen Umstände und Merkmale objektiv zu prüfen; dies ist unter Berücksichtigung der - vom BW behaupteten unter einer "Drucksituation" erfolgten - "freiwilligen" Versetzung nicht geschehen. Zurückverweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20030404_171_9_BK_02_01