Norm
BDG §95 Abs2Rechtssatz
Die für die Zurücklegung der gegen den Beschuldigten erhobenen Strafanzeige maßgeblichen Gründe sind für das DiszVerf schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist. Dies gilt gleichermaßen für den Rücktritt von der Anklage nach § 227 StPO.Die für die Zurücklegung der gegen den Beschuldigten erhobenen Strafanzeige maßgeblichen Gründe sind für das DiszVerf schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist. Dies gilt gleichermaßen für den Rücktritt von der Anklage nach Paragraph 227, StPO.
Dokumentnummer
BEKRS_20030404_130_10_BK_03_01