RS Dok 2003/4/4 130/10-BK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2003
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Norm

BDG §118 Abs1
BDG §123 Abs1
AVG §68

Schlagworte

rechtskräftig entschiedene Sache, Einleitungsbeschluss, Einstellung vor mündlicher Verhandlung, Voraussetzungen

Rechtssatz

Ungeachtet der Regelung der §§ 68 ff AVG kommt eine neuerliche Entscheidung in einer rechtskräftig entschiedenen Sache dann in Betracht, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt oder die maßgebliche Rechtslage in entscheidungswichtigen Punkten geändert hat. Es liegt dann eine neue Sache vor, auf die sich die Rechtskraft nicht erstreckt (vgl. Walter-Thienel, VerwVerf. 13, Anm. 4 zu § 68 AVG, BerK 24.9.2002, GZ 61/11-BK/02). Die Einstellung des bereits rechtskräftig eingeleiteten Disziplinarverfahrens vor dem Verhandlungsbeschluss kann nur Resultat einer Überprüfung einer allenfalls eingetretenen Änderung des der seinerzeitigen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes sein. Bei der im vorliegenden Verfahrensstadium gebotenen Grobprüfung im Verdachtsbereich kann einem Rücktritt von der Anklage und der Bekanntgabe eines neuen relevanten Beweismittels zwar nicht grundsätzlich die Eignung abgesprochen werden einen neuen Sachverhalt zu begründen, eine Einstellung hat aber nur dann zu erfolgen, wenn sich bereits im Rahmen einer Grobprüfung unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen aufgrund dieser Tatsachen eine abschließende Beurteilung treffen lässt. Im Verfahrensstadium zwischen Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss soll aber nicht das Disziplinarverfahren mit einer mündlichen Verhandlung vorweggenommen werden.Ungeachtet der Regelung der Paragraphen 68, ff AVG kommt eine neuerliche Entscheidung in einer rechtskräftig entschiedenen Sache dann in Betracht, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt oder die maßgebliche Rechtslage in entscheidungswichtigen Punkten geändert hat. Es liegt dann eine neue Sache vor, auf die sich die Rechtskraft nicht erstreckt vergleiche Walter-Thienel, VerwVerf. 13, Anmerkung 4 zu Paragraph 68, AVG, BerK 24.9.2002, GZ 61/11-BK/02). Die Einstellung des bereits rechtskräftig eingeleiteten Disziplinarverfahrens vor dem Verhandlungsbeschluss kann nur Resultat einer Überprüfung einer allenfalls eingetretenen Änderung des der seinerzeitigen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes sein. Bei der im vorliegenden Verfahrensstadium gebotenen Grobprüfung im Verdachtsbereich kann einem Rücktritt von der Anklage und der Bekanntgabe eines neuen relevanten Beweismittels zwar nicht grundsätzlich die Eignung abgesprochen werden einen neuen Sachverhalt zu begründen, eine Einstellung hat aber nur dann zu erfolgen, wenn sich bereits im Rahmen einer Grobprüfung unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen aufgrund dieser Tatsachen eine abschließende Beurteilung treffen lässt. Im Verfahrensstadium zwischen Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss soll aber nicht das Disziplinarverfahren mit einer mündlichen Verhandlung vorweggenommen werden.

Aus dem bislang vorliegenden Beweisergebnis kann nicht ohne weitere Verfahrensschritte das Vorliegen eines leicht feststellbaren Einstellungsgrundes abgeleitet werden. Die Einstellung erfolgte aufgrund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft sowie des Einstellungsantrages des Besch. und diesem beigelegten Unterlagen (Aktenvermerk seines Vorgesetzten) ohne weitere Erhebungen oder der Gewährung von Parteiengehör für den DA. Zwar können die diesbezüglichen Verfahrensmängel auch von der BerK behoben werden (BerK 20.9.2001, GZ 56/12-BK/01), doch ist im Hinblick darauf, dass seitens der BerK keine disziplinarrechtliche Feinprüfung erfolgen soll, die Angelegenheit von der DK einer näheren Klärung zuzuführen, zumal das vorliegende Berufungsverfahren nicht das DiszVerf mit mündlicher Verhandlung vorwegnehmen darf; zur näheren Abklärung eines Sachverhalts dient nach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers das ordentliche DiszVerf selbst (VwGH 15.12.1989, 89/09/0113, ZfVB 1990/2143; VwGH 19.10.1990, 90/09/0044, ZfVB 1991/2015; u.a.; BerK 28.4.1999, GZ 10/12-BK/99; BerK 30.6.1999, GZ 22/9-BK/99; BerK 1.2.2001, GZ 100/9-BK/00; 18.9.2001, GZ 55/8-BK/02). Ob Dienstpflichten tatsächlich verletzt worden sind, ist den im Rahmen des berufsständisch eingerichteten Disziplinarrechtes entsprechend zusammengesetzten Spruchkörpern vorbehalten (vgl. BerK 19.9.2000, GZ 67/8-BK/00, 20.10.2000, GZ 62/9-BK/00).Aus dem bislang vorliegenden Beweisergebnis kann nicht ohne weitere Verfahrensschritte das Vorliegen eines leicht feststellbaren Einstellungsgrundes abgeleitet werden. Die Einstellung erfolgte aufgrund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft sowie des Einstellungsantrages des Besch. und diesem beigelegten Unterlagen (Aktenvermerk seines Vorgesetzten) ohne weitere Erhebungen oder der Gewährung von Parteiengehör für den DA. Zwar können die diesbezüglichen Verfahrensmängel auch von der BerK behoben werden (BerK 20.9.2001, GZ 56/12-BK/01), doch ist im Hinblick darauf, dass seitens der BerK keine disziplinarrechtliche Feinprüfung erfolgen soll, die Angelegenheit von der DK einer näheren Klärung zuzuführen, zumal das vorliegende Berufungsverfahren nicht das DiszVerf mit mündlicher Verhandlung vorwegnehmen darf; zur näheren Abklärung eines Sachverhalts dient nach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers das ordentliche DiszVerf selbst (VwGH 15.12.1989, 89/09/0113, ZfVB 1990/2143; VwGH 19.10.1990, 90/09/0044, ZfVB 1991 aus 2015,; u.a.; BerK 28.4.1999, GZ 10/12-BK/99; BerK 30.6.1999, GZ 22/9-BK/99; BerK 1.2.2001, GZ 100/9-BK/00; 18.9.2001, GZ 55/8-BK/02). Ob Dienstpflichten tatsächlich verletzt worden sind, ist den im Rahmen des berufsständisch eingerichteten Disziplinarrechtes entsprechend zusammengesetzten Spruchkörpern vorbehalten vergleiche BerK 19.9.2000, GZ 67/8-BK/00, 20.10.2000, GZ 62/9-BK/00).

Die erhobenen Vorwürfe betreffen gerade ein Fehlverhalten im Dienst, das somit über den strafrechtlich relevanten Bereich hinaus in den disziplinarrechtlich relevanten Bereich reicht, nämlich der im rechtskräftigen Einleitungsbeschluss angeführten Verletzungen.

Dokumentnummer

BEKRS_20030404_130_10_BK_03_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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