RS Dok 2003/4/7 6/8-DOK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2003
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs3
BDG §211
StGB §209
SchOG §2
  1. StGB § 209 gültig von 01.01.1989 bis 13.08.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2002

Schlagworte

Lehrer, gleichgeschlechtliche Unzucht mit Schülern, strafgerichtliche Verurteilung, nicht wiederherstellbares Vertrauensverhältnis, Untragbarkeitsgrundsatz, Entlassung

Rechtssatz

Jeder Lehrer ist verpflichtet, der ihm anvertrauten Jugend durch sein gesamtes sittliches Verhalten ein gutes Beispiel zu geben. Im Interesse der Schüler, Lehrer- und Elternschaft kann es auf keinen Fall hingenommen werden, dass sich ein Lehrer einigen seiner Schüler zwecks Erzielung eigenen Lustgewinnes sexuell nähert und an diesen (gleich)geschlechtliche Handlungen vornimmt bzw. von diesen solche Handlungen an sich vornehmen lässt.

Mit dem strafgerichtlich geahndeten Verbrechen gemäß § 209 StGB hat der Besch die ihm nach §§ 43 Abs. 1 und 2, 211 BDG 1979 obliegenden Verpflichtungen in einem solchen Maß verletzt, dass seine weitere Tragbarkeit als Lehrer in einer öffentlichen Schule, die gemäß dem obzitierten § 2 SchOG die Aufgabe hat, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken, bei objektiver Betrachtung nicht mehr angenommen werden kann (§ 17 SchUG 1986). Die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule erfordert Lehrer (Pädagogen), die in jeder Hinsicht Vorbild für die Jugend zu sein haben. Da es in der heutigen Zeit besonders wichtig ist, neben dem Lehrstoff auch sittliche Werte zu vermitteln, wäre ein Unterricht durch einen Lehrer, der sich an zweien seiner minderjährigen Schüler sexuell vergangen hat, unglaubwürdig, sobald im Rahmen des Unterrichtes die Tugenden zur Sprache kämen.Mit dem strafgerichtlich geahndeten Verbrechen gemäß Paragraph 209, StGB hat der Besch die ihm nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 211 BDG 1979 obliegenden Verpflichtungen in einem solchen Maß verletzt, dass seine weitere Tragbarkeit als Lehrer in einer öffentlichen Schule, die gemäß dem obzitierten Paragraph 2, SchOG die Aufgabe hat, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken, bei objektiver Betrachtung nicht mehr angenommen werden kann (Paragraph 17, SchUG 1986). Die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule erfordert Lehrer (Pädagogen), die in jeder Hinsicht Vorbild für die Jugend zu sein haben. Da es in der heutigen Zeit besonders wichtig ist, neben dem Lehrstoff auch sittliche Werte zu vermitteln, wäre ein Unterricht durch einen Lehrer, der sich an zweien seiner minderjährigen Schüler sexuell vergangen hat, unglaubwürdig, sobald im Rahmen des Unterrichtes die Tugenden zur Sprache kämen.

Der Besch hat durch sein dienstliches und außerdienstliches Verhalten sowohl das zwischen ihm und seiner Dienstbehörde als auch das zwischen der Schulverwaltung, der Elternschaft und den Schülern bestehende Vertrauensverhältnis aufs Ärgste geschädigt. Dieses nicht wiederherstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken auch nach Meinung des erkennenden Senates, dass dem Besch die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und er somit nicht mehr im öffentlichen Dienst verwendet werden kann.

DK:   Entlassung  (Ber d Besch)

DOK:  Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20030407_6_8_DOK_03_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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