RS Dok 2003/4/7 6/8-DOK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2003
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs3
StGB §209
  1. StGB § 209 gültig von 01.01.1989 bis 13.08.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2002

Schlagworte

Lehrer, gleichgeschlechtliche Unzucht mit Schülern, strafgerichtliche Verurteilung, Entlassung

Rechtssatz

Für die DOK bestehen keinerlei Zweifel daran, dass von einem Lehrer an seinen minderjährigen Schülern ausgeübte gleichgeschlechtliche Unzucht auch nach Aufhebung der Strafbestimmung des § 209 StGB durch den VfGH eine besonders schwer wiegende Dienstpflichtverletzung darstellt, die geeignet ist, jegliches Vertrauen in ihn als Person und in seine amtliche Stellung als Lehrer und Pädagogen tief greifend zu untergraben.Für die DOK bestehen keinerlei Zweifel daran, dass von einem Lehrer an seinen minderjährigen Schülern ausgeübte gleichgeschlechtliche Unzucht auch nach Aufhebung der Strafbestimmung des Paragraph 209, StGB durch den VfGH eine besonders schwer wiegende Dienstpflichtverletzung darstellt, die geeignet ist, jegliches Vertrauen in ihn als Person und in seine amtliche Stellung als Lehrer und Pädagogen tief greifend zu untergraben.

Der Lehrer hat die Aufgaben seines Lehr- und Erziehungsamtes nach bestem Wissen und Können zu erfüllen und jederzeit die Interessen des Schulwesens zu wahren. Er hat stets auf das Wohl der ihm anvertrauten Schüler bedacht zu sein und im Unterricht und in allen sonstigen dienstlichen Angelegenheiten strenge Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit zu beobachten. Auch ist er verpflichtet, die Rechtsvorschriften zu beachten und in und außer Dienst das Ansehen des Lehrstandes zu wahren und alles zu vermeiden, was dem Vertrauen, das seine Stellung erfordert, widerspricht. Durch das dem Strafurteil zugrunde liegende Verhalten hat der Besch gegen diesen Pflichtenkreis in eklatanter Weise verstoßen. Er hat durch die wiederholte Vornahme unzüchtiger Handlungen an zweien seiner minderjährigen Schüler während mehrerer Monate ein Verhalten gesetzt, das jegliches Vertrauen in ihn als Lehrer, der seinen Schülern erzieherisch richtig entgegenzukommen hat, schwer erschüttert hat. Diese Taten haben dem Ansehen des Lehrstandes im Hinblick auf die von der Öffentlichkeit geforderte "besondere Integrität" schwer geschadet.

Diese Pflichtenverletzung des Besch ist durch das strafgerichtliche Urteil nicht in vollem Umfang erfasst; es ist daher eine dem disziplinarrechtlichen Überhang entsprechende Disziplinarstrafe zu verhängen.

Der Beruf des Lehrers stellt höhere moralische Ansprüche an die Person als bei Angehörigen anderer Berufsgruppen, weil der Lehrer im Mittelpunkt der Erziehung der Schüler und im engeren Blickfeld der Öffentlichkeit steht. Seine Stellung setzt schließlich noch ein uneingeschränktes Vertrauen voraus, dessen Bruch kaum wieder gutzumachende Folgen hat.

DK:   Entlassung  (Ber d Besch)

DOK:  Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20030407_6_8_DOK_03_04
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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